Es sei ja ihre Schuld, dass er gefahren sei. Er sei auf sie zugekommen und habe sie aufgefordert, dies zu tun, er bekäme sonst ernste Probleme (pag. 375 Z. 188 ff.). Auf Frage, mit welcher Absicht sie sich als Lenkerin bezeichnet habe, gab sie an, es sei einfach eine Kurzschlussreaktion gewesen. 10 Minuten später habe sie es schon bereut (pag. 376 Z. 195). Diese Aussagen sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht widersprüchlich. P.________ sprach auch in der zweiten Einvernahme von einer Kurzschlussreaktion. Diese bestand ihrer Aussage nach offensichtlich darin, ihrem Freund nachgegeben zu haben resp.