Der Beschuldigte hatte angesichts dessen ebensowenig Interesse wie O.________, dieses Originaldokument zu „verlieren“, es sei denn, um falsche Angaben darauf zu vertuschen. 10.3.2 Aussagen der Beteiligten Im Kern blieb zum Schluss allseitig unbestritten, dass P.________ im Unfallprotokoll mindestens Ziff. 9 „Fahrer (siehe Führerschein)“ mit ihren eigenen Angaben ausgefüllt hatte. Bestritten ist, ob sie dies von sich aus oder nach Aufforderung des Beschuldigten getan hat. P.________ selber hatte in ihrer ersten Aussage spontan angegeben, es sei wohl eine Kurzschlussreaktion ihrerseits gewesen.