Trotzdem ist zum Verbleib des Originals festzuhalten, dass es eigenartig anmutet, dass das Original desjenigen Dokuments, welches dem Beschuldigten als Urkundenfälschung zum Vorwurf gemacht wird, partout nicht mehr auffindbar ist, nachdem alles dafür spricht, a) dass man es damals allseitig unbedingt vervollständigen wollte, b) dass es vom Unfallort unbestrittenermassen in den Gewahrsam des Beschuldigten überging und c) dass es wichtig für die Fallbearbeitung durch die Versicherungen gewesen wäre. Der Beschuldigte hatte angesichts dessen ebensowenig Interesse wie O._____