sich von sich aus als Lenkerin eingetragen hat oder dies auf Aufforderung des Beschuldigten hin getan hat, kann auch das Original keine sachdienlichen Hinweise liefern, weshalb der Beschuldigte aus dem Verlust des Originalprotokolls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Trotzdem ist zum Verbleib des Originals festzuhalten, dass es eigenartig anmutet, dass das Original desjenigen Dokuments, welches dem Beschuldigten als Urkundenfälschung zum Vorwurf gemacht wird, partout nicht mehr auffindbar ist, nachdem alles dafür spricht, a) dass man es damals allseitig unbedingt vervollständigen wollte, b)