Ob das Original heute noch vorhanden ist oder nicht, kann letztendlich – auch nach den Aussagen des Beschuldigten vor Obergericht – nicht abschliessend beantwortet werden. Soweit die Verteidigung auf Grund des Nichtauffindens des Originals dem Protokollfoto als Beweismittel seine Beweiskraft absprechen will, ist Folgendes auszuführen: Es ist inzwischen allseitig unbestritten, dass P.________