Es war folgerichtig auch der Beschuldigte als direkt Unfallbeteiligter, welcher sich dem Ausfüllen des Protokolls primär annahm und es auch unterschrieb. Dass sein Name und seine Angaben als Lenker auf dem Protokoll gänzlich fehlen sollten, ist vor diesem Hintergrund komplett unlogisch und nicht mehr mit einer „Verwechslung“ zu erklären. Der Beschuldigte musste wissen, dass er als Lenker irgendwo auf dem Unfallformular seine Personalien würde angeben müssen. Ob das Original heute noch vorhanden ist oder nicht, kann letztendlich – auch nach den Aussagen des Beschuldigten vor Obergericht – nicht abschliessend beantwortet werden.