6 „Versicherungsnehmer/Versicherter“ vorzunehmen gewesen. Der Kopie in den Akten ist zu entnehmen, dass diese Rubrik ausgefüllt wurde, jedoch ist davon nichts leserlich. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten ein solcher Irrtum praktisch zwingend hätte auffallen müssen: Immerhin ist das Formular ein Unfallprotokoll und nicht eine Bestandesaufnahme zwecks Autoverkauf. Es war folgerichtig auch der Beschuldigte als direkt Unfallbeteiligter, welcher sich dem Ausfüllen des Protokolls primär annahm und es auch unterschrieb.