unter Angabe von Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer und sogar Führerscheinnummer unter dem Titel „Fahrer (siehe Führerschein)“ vermerkt, dies obwohl inzwischen allseitig unbestritten geblieben ist, dass es der Beschuldigte war, welcher das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt (ohne Führerausweis) gelenkt hatte. Diesen Umstand hat der Beschuldigte im Strafverfahren auch anerkannt, die entsprechende Verurteilung ist in Rechtskraft erwachsen (lit. d des Strafbefehls und Ziff. III.2.2. des erstinstanzlichen Urteils).