Dass P.________ fälschlicherweise als Lenkerin eingetragen worden sei, sei durch die Fotoaufnahme des Protokolls erstellt, insofern könne auch das fehlende Original des Protokolls keine weiteren sachdienlichen Hinweise liefern. Es wird im Detail auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen (pag. 850 ff.) 10.3 Beurteilung Kammer 10.3.1 Unfallprotokoll Als einziges objektives Beweismittel liegt die schlecht leserliche Kopie eines Fotos des Unfallprotokolls bei den Akten (pag. 379 und 401).