Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Beweise eingehend und kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen nicht konstant und teilweise widersprüchlich seien, so dass darauf nicht abgestellt werden könne. Die Aussagen von P.________ seien dagegen glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden könne. P.________ habe von Beginn weg konstant und gleichbleibend ausgesagt. Sie habe zudem auch nie einen Hehl daraus gemacht, ihn wider besseren Wissens zum Fahren motiviert zu haben. Dass P._____