Sie habe gewusst, dass der Beschuldigte nicht habe Autofahren dürfen, habe ihn aber trotzdem an diesem Tag gefragt, weil sie Bauchschmerzen gehabt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie ihn vor Ort von sich aus in Schutz genommen habe. So habe P.________ in ihrer ersten Einvernahme noch davon gesprochen, es sei eine Kurzschlussreaktion gewesen, dass sie ihren Namen hingeschrieben habe. An der zweiten Einvernahme habe sie sich dann aus der Affäre ziehen wollen und ausgeführt, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie ihren Namen hinschreiben solle. 10.2 Würdigung Vorinstanz