12 sen und habe alles gemeinsam geklärt. Dass der Beschuldigte keine Täuschungsabsicht gehabt habe, ergebe sich auch aus der Tatsache, dass er seine Telefonnummer angegeben und dann von Zuhause aus wie vereinbart angerufen habe, um die fehlende Versicherungsnummer nachzumelden. P.________ habe den Beschuldigten wider besseren Wissens zum Fahren animiert. Sie habe gewusst, dass der Beschuldigte nicht habe Autofahren dürfen, habe ihn aber trotzdem an diesem Tag gefragt, weil sie Bauchschmerzen gehabt habe.