9. Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel und die vom Beschuldigten und den Zeugen gemachten Aussagen korrekt zusammen (pag. 846 ff. und 863 ff.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Die Kammer geht im Rahmen der nachstehenden Beweiswürdigung direkt auf diese Beweismittel ein, soweit sie für die Beurteilung des hier noch zu prüfenden Sachverhalts relevant erscheinen. Oberinstanzlich wurde der Beschuldigte erneut zur Sache befragt (pag. 946 ff.). Der Beschuldigte bestätigte die bisherigen Aussagen.