__ gelenkten Auto kollidiert. Dass überdies nicht präzisiert wird, dass O.________ während des Überholmanövers des Beschuldigten rausgefahren ist, hat für die Beurteilung des Vorwurfs des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall wegen Nichtangabe von Name und Adresse (Art. 51 Abs. 2 i.V.m. 92 Abs. 1 SVG) keine Relevanz, weil dies kein Tatbestandsmerkmal darstellt. Es gibt des Weiteren auch keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte zu irgendeinem Zeitpunkt nicht gewusst hätte, was ihm vorgeworfen wird und sich deshalb nicht angemessen hätte verteidigen können. Der Anklagegrundsatz wurde somit nicht verletzt.