Die Verteidigung stört sich daran, dass im Strafbefehl der Eindruck entstehe, der Beschuldigte sei mit O.________ kollidiert und nicht umgekehrt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der gewählte Wortlaut suggeriert keine Schuldzuweisung, sondern beschreibt lediglich den sachverhaltlichen, weitgehend physikalischen Vorgang eines Zusammenpralls. Der Beschuldigte war mit seinem Auto bereits auf der Gegenfahrbahn am Überholen. Er war somit in schnellerem Tempo als O.________ unterwegs und war im Begriff, dessen Wagen zu überholen.