_ sei der Unfallverursacher gewesen, weil der Beschuldigte bereits in einem Überholmanöver gewesen sei, als O.________ auf die linke Fahrbahn ausgeschwenkt sei (ohne gemäss eigenen Aussagen bewusst in den Rückspiegel geschaut zu haben). Auf Grund des Strafbefehls erhalte man irrtümlich den Eindruck, dass O.________ ein korrektes Überholmanöver gestartet habe. Man hätte den Sachverhalt präziser formulieren müssen. 6.2 Beurteilung Kammer In vorliegendem Fall gilt der Strafbefehl gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift und hat damit auch den Anforderungen an eine Anklage zu genügen.