III.1.) und wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen durch pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziff. III.2.4.), die gesamte Strafzumessung sowie die Kosten und Entschädigungen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen