III.2.1., III.2.2. und II.2.3. in Rechtskraft erwachsen. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen in Bezug auf die DNA sowie die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziff. V.1. und V.2.), weshalb darüber neu zu befinden ist. Durch die Kammer zu überprüfen bleiben die Schuldsprüche wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziff. III.1.) und wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen durch pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziff.