5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Infolge der alleinigen und beschränkten Berufung des Beschuldigten sind sämtliche Freisprüche (erstinstanzliches Urteilsdispositiv ganze Ziff. I) sowie die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) gemäss erstinstanzlichem Urteilsdispositiv Ziff. III.2.1., III.2.2. und II.2.3. in Rechtskraft erwachsen.