III. A.________ (vgt.), sei in Bezug auf die nicht angefochtenen Schuldsprüche in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von maximal 25 Tagen, unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft von 25 Tagen. 2. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden, anteilmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzureichender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. V. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.