8. A.________ schuldig gesprochen wurde wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und Inverkehrsetzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeugs (ohne Haftpflichtversicherung, Fahrzeugausweis, Kontrollschilder), begangen am 17. Februar 2019 zwischen ca. 18.00 Uhr und 19.30 Uhr auf der Strecke D.________ (Ziff. III./2.3. des Urteils);