6. A.________ schuldig gesprochen wurde wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Inverkehrsetzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeugs (ohne Haftpflichtversicherung) sowie durch missbräuchliches Verwenden eines Kontrollschildes, begangen am 16. Januar 2019 um 12.14 Uhr an der N.________ in C.________ (Ziff. III./2.1. des Urteils);