3. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 17. Februar 2019 um ca. 17.10 Uhr an der E.________ in F.________ (Ziff. I./3. des Urteils); 4. A.________ freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch pflichtwidriges Verhalten nach Unfall (Nichtbenachrichtigung der Polizei), angeblich begangen am 17. Februar 2019 um ca. 17.10 Uhr an der E.________ in F.________ (Ziff. 1./4. des Urteils);