1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, angeblich begangen zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 an verschiedenen Orten in C.________ (Ziff. I./1. des Urteils); 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, angeblich begangen am 17. Februar 2019 vor 16.30 Uhr auf der Strecke D.________ (Ziff. I./2. des Urteils);