905 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. Juli 2021 den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 908 f.). Da der Beschuldigte auf Nachfrage der Verfahrensleitung nach wie vor an der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung festhielt (pag. 910 f., 913), wurde mit Verfügung vom 27. August 2021 zur mündlichen Verhandlung vorgeladen (pag. 918 f.).