III.1 (Anstiftung zur Urkundenfälschung) und Ziff. III.2.4. (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen durch pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, auf die gesamte Sanktion sowie auf die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten und die Verteilung der Kosten der amtlichen Entschädigung. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 30. Juni 2021 (pag. 905 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. Juli 2021 den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag.