Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. 24 Abs. 1 StGB (Schuldspruch gemäss Ziff. 1 hiervor), Art. 10 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 3, 63 Abs. 1, 92 Abs. 1, 95 Abs. 1 lit. a, 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. a SVG (Schuldsprüche gemäss Ziff. 2 hiervor), Art. 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 106 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 25 Tagen (17.02.2019 bis 13.03.2019) wird im Umfang von 25 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.