1. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, angeblich begangen zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 an verschiedenen Orten in C.________ (Strafbefehl lit. b), 2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, angeblich begangen am 17.02.2019 vor 16.30 Uhr auf der Strecke D.________ (Strafbefehl lit. e),