Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 240 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. März 2022 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter D. Bähler Gerichtsschreiberin Piccioni Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Urkundenfälschung, Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 8. Oktober 2020 (PEN 2019 981) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura Seeland (Einzelgericht) fällte am 8. Oktober 2020 folgendes Urteil (pag. 820 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, angeblich begangen zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 an verschiedenen Orten in C.________ (Strafbefehl lit. b), 2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, angeblich begangen am 17.02.2019 vor 16.30 Uhr auf der Strecke D.________ (Strafbefehl lit. e), 3. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 17.02.2019 um ca. 17.10 Uhr an der E.________ in F.________ (Strafbefehl lit. g), 4. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch pflichtwidriges Verhalten nach Unfall (Nichtbenachrichtigung der Polizei), angeblich began- gen am 17.02.2019 um ca. 17.10 Uhr an der E.________ in F.________ (Strafbefehl lit. h), 5. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), angeblich begangen am 15.02.2019 um ca. 22.00 Uhr an der G.________ in C.________ (Straf- befehl lit. i), unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/2), sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 4'700.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 12'182.20, insgesamt bestimmt auf CHF 16'882.20, an den Kanton Bern. 2 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 3’400.00 Staatsanwaltschaftliches Einspracheverfahren CHF 50.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1’250.00 Total CHF 4’700.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 21.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle Ziff. II.) CHF 4’659.65 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 5’541.40 Standgebühren CHF 1’960.15 Total CHF 12’182.20 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 16'382.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 11'722.55). II. Die auf die Freisprüche entfallende amtliche Entschädigung (1/2) für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.65 200.00 CHF 4’129.17 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 197.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’326.52 CHF 333.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’659.67 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 4'659.65. A.________ hat diesbezüglich gegenüber dem Kanton Bern bzw. Rechtsanwalt B.________ keine Rückerstattungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Anstiftung zur Urkundenfälschung, begangen am 17.02.2019 um ca. 17.10 Uhr an der E.________ in F.________ (Strafbefehl lit. a) 2. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen 2.1. durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Inverkehrsetzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeugs (ohne Haftpflichtversicherung) sowie durch miss- bräuchliches Verwenden eines Kontrollschildes, begangen am 16.01.2019 um 12.14 Uhr an der N.________ in C.________ (Strafbefehl lit. c) 3 2.2. durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, begangen am 17.02.2019 auf der Strecke H.________ (Strafbefehl lit. d) 2.3. durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und Inverkehrsetzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeugs (ohne Haftpflichtversicherung, Fahrzeugaus- weis, Kontrollschilder), begangen am 17.02.2019 zwischen ca. 18.00 Uhr und 19.30 Uhr auf der Strecke D.________ (Strafbefehl lit. f) 2.4. durch pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall (Nichtangabe des Namens und der Adresse), begangen am 17.02.2019 um ca. 17.10 Uhr an der E.________ in F.________ (Strafbefehl lit. h) und in Anwendung der Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. 24 Abs. 1 StGB (Schuldspruch gemäss Ziff. 1 hiervor), Art. 10 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 3, 63 Abs. 1, 92 Abs. 1, 95 Abs. 1 lit. a, 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. a SVG (Schuldsprüche gemäss Ziff. 2 hiervor), Art. 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 106 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 25 Tagen (17.02.2019 bis 13.03.2019) wird im Umfang von 25 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten (1/2), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4'700.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 12'182.20, insgesamt bestimmt auf CHF 16'882.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidi- gung CHF 12'222.55). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 3’400.00 Staatsanwaltschaftliches Einspracheverfahren CHF 50.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1’250.00 Total CHF 4’700.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 21.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle Ziff. IV.) CHF 4’659.65 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 5’541.40 Standgebühren CHF 1’960.15 Total CHF 12’182.20 4 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 16'382.20 (ohne Kosten für die amtliche Vertei- digung CHF 11'722.55). IV. Die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung (1/2) und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.65 200.00 CHF 4’129.17 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 197.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’326.52 CHF 333.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’659.67 volles Honorar CHF 5’161.46 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 197.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’358.81 CHF 412.65 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5’771.46 nachforderbarer Betrag CHF 1’111.79 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 4'659.65. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'111.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. I.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. I.________ / J.________) nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbei- tung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. [Eröffnungsformel] 5 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 833). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 9. Ju- ni 2021 (pag. 886 f.) beschränkte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten die Berufung mit Berufungserklärung von 28. Juni 2021 (pag. 901 ff.) auf die Schuld- sprüche gemäss Ziff. III.1 (Anstiftung zur Urkundenfälschung) und Ziff. III.2.4. (Wi- derhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen durch pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, auf die gesamte Sanktion sowie auf die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Be- schuldigten und die Verteilung der Kosten der amtlichen Entschädigung. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 30. Juni 2021 (pag. 905 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. Juli 2021 den Verzicht auf die Teil- nahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 908 f.). Da der Beschuldigte auf Nachfrage der Verfahrensleitung nach wie vor an der Durchführung einer mündli- chen Berufungsverhandlung festhielt (pag. 910 f., 913), wurde mit Verfügung vom 27. August 2021 zur mündlichen Verhandlung vorgeladen (pag. 918 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Blick auf die Hauptverhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 934 ff.), ein aktueller ADMAS-Auszug (pag. 937 ff.) und ein aktueller Leumundsbericht inkl. wirtschaftliche Verhälnisse (pag. 928 ff.) eingeholt. Auf die Einholung eines ergänzenden Arztberichts bei K.________ (zu demjenigen vom 14. September 2020, pag. 806) wurde verzichtet, weil der Beschuldigte mitteilen liess, nicht mehr bei diesem in Behandlung zu sein (pag. 922, 924 f.). Von Amtes wegen wurden die Strafakten betreffend das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2020 (M.________) beigezogen (pag. 919). Weiter wurde an der Berufungsverhandlung vom 17. März 2022 eine Kopie eines europäischen Unfallprotokolls (Formular «Verkehrsunfall-Bericht», www.tcs.ch/mam/Digital-Media/PDF/Booklets/europaeisches-unfallprotokoll.pdf, pag. 961) zu den Akten genommen. Der Beschuldigte wurde an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. März 2022 zudem erneut zur Person sowie zur Sache einvernommen (pag 943 ff.). 6 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung vom 17. März 2022 folgende Anträge (pag. 955 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. Oktober 2020 (L.________) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass: 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung ge- gen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Füh- rerausweis, angeblich begangen zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 an verschiedenen Orten in C.________ (Ziff. I./1. des Urteils); 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung ge- gen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Füh- rerausweis, angeblich begangen am 17. Februar 2019 vor 16.30 Uhr auf der Stre- cke D.________ (Ziff. I./2. des Urteils); 3. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung ge- gen das Strassenverkehrsgesetz durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 17. Februar 2019 um ca. 17.10 Uhr an der E.________ in F.________ (Ziff. I./3. des Urteils); 4. A.________ freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch pflichtwidriges Verhalten nach Unfall (Nichtbenach- richtigung der Polizei), angeblich begangen am 17. Februar 2019 um ca. 17.10 Uhr an der E.________ in F.________ (Ziff. 1./4. des Urteils); 5. A.________ freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 15. Februar 2019 um ca. 22.00 Uhr an der G.________ in C.________ (Ziff. 1./5. des Urteils); 6. A.________ schuldig gesprochen wurde wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Inverkehrsetzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeugs (ohne Haftpflichtver- sicherung) sowie durch missbräuchliches Verwenden eines Kontrollschildes, be- gangen am 16. Januar 2019 um 12.14 Uhr an der N.________ in C.________ (Ziff. III./2.1. des Urteils); 7. A.________ schuldig gesprochen wurde wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, begangen am 17. Februar 2019 auf der Strecke H.________ (Ziff. III./2.2. des Ur- teils); 8. A.________ schuldig gesprochen wurde wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und Inverkehrsetzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeugs (ohne Haft- pflichtversicherung, Fahrzeugausweis, Kontrollschilder), begangen am 17. Februar 2019 zwischen ca. 18.00 Uhr und 19.30 Uhr auf der Strecke D.________ (Ziff. III./2.3. des Urteils); 7 9. Die Verfügungen betreffend die Höhe der Kosten bzw. des Honorars gemäss Ziff. I letzter Absatz sowie Ziff. II und die Verfügungen gemäss Ziff. V getroffen wurden. II. A.________, geb. A.________1981, sei frei zu sprechen: 1. vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung, angeblich begangen am 17. Februar 2019 um ca. 17.10 Uhr an der E.________ in F.________ (Ziff. III./1. des Urteils); 2. vom Vorwurf pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall (Nichtangabe des Namens und der Adresse), angeblich begangen am 17. Februar 2019 um ca. 17.10 Uhr an der E.________ in F.________ (Ziff. III./2.4. des Urteils); unter Auferlegung der anteilmässigen erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfah- renskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die ge- botenen Verteidigungskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren. III. A.________ (vgt.), sei in Bezug auf die nicht angefochtenen Schuldsprüche in Anwen- dung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von maximal 25 Tagen, unter Anrechnung der bereits aus- gestandenen Untersuchungshaft von 25 Tagen. 2. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden, anteilmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzureichender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. V. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Infolge der alleinigen und beschränkten Berufung des Beschuldigten sind sämtliche Freisprüche (erstinstanzliches Urteilsdispositiv ganze Ziff. I) sowie die Schuld- sprüche wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) gemäss erstinstanzlichem Urteilsdispositiv Ziff. III.2.1., III.2.2. und II.2.3. in Rechtskraft erwachsen. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen in Bezug auf die DNA sowie die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziff. V.1. und V.2.), weshalb darüber neu zu befinden ist. Durch die Kammer zu überprüfen bleiben die Schuldsprüche wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziff. III.1.) und wegen Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen durch pflichtwidriges Ver- halten nach einem Verkehrsunfall (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziff. III.2.4.), die gesamte Strafzumessung sowie die Kosten und Entschädigungen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen 8 Punkte über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung durch den Be- schuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebun- den, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 6. Verletzung des Anklagegrundsatzes 6.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht an der Berufungsverhandlung zusammengefasst geltend (pag. 958), dass der Anklagegrundsatz verletzt sei, weil O.________ mit dem Be- schuldigten kollidiert sei und nicht umgekehrt. Es gehe darum, dass der Strafbefehl den Sachverhalt nicht korrekt bzw. nicht so wiedergebe, wie er sich tatsächlich ab- gespielt habe. O.________ sei der Unfallverursacher gewesen, weil der Beschul- digte bereits in einem Überholmanöver gewesen sei, als O.________ auf die linke Fahrbahn ausgeschwenkt sei (ohne gemäss eigenen Aussagen bewusst in den Rückspiegel geschaut zu haben). Auf Grund des Strafbefehls erhalte man irrtüm- lich den Eindruck, dass O.________ ein korrektes Überholmanöver gestartet habe. Man hätte den Sachverhalt präziser formulieren müssen. 6.2 Beurteilung Kammer In vorliegendem Fall gilt der Strafbefehl gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO als An- klageschrift und hat damit auch den Anforderungen an eine Anklage zu genügen. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Nach Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO hat die Anklageschrift den Sachverhalt zu enthalten, welcher möglichst kurz, aber genau die der beschuldig- ten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung schildert. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich auch den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist letztlich, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie be- schuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Ver- teidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der be- schuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt in Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage um- schriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdi- gung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1). 9 Im Strafbefehl vom 14. November 2019 ist hierzu folgender Sachverhalt aufgeführt (pag. 662): […] h) Der Beschuldigte kollidierte mit dem von O.________ gelenkten Personenwagen (Unfall ohne Personenschaden) und gab O.________ bei der anschliessenden Schadensbegutachtung und Diskussion seinen Namen und seine Adresse nicht an. Auch verständigte er die Polizei nicht. […] Die Verteidigung stört sich daran, dass im Strafbefehl der Eindruck entstehe, der Beschuldigte sei mit O.________ kollidiert und nicht umgekehrt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der gewählte Wortlaut suggeriert keine Schuldzuwei- sung, sondern beschreibt lediglich den sachverhaltlichen, weitgehend physikali- schen Vorgang eines Zusammenpralls. Der Beschuldigte war mit seinem Auto be- reits auf der Gegenfahrbahn am Überholen. Er war somit in schnellerem Tempo als O.________ unterwegs und war im Begriff, dessen Wagen zu überholen. Wenn sich O.________ nun durch plötzliches Linksausschwenken dem Vektor des Be- schuldigten in den Weg stellt, muss Letzterer ohne Abbremsen unweigerlich mit dem langsamer fahrenden Wagen von O.________ kollidieren. Er fährt ihm sozu- sagen schräg hintendrein. Die Kollision entstand somit, weil sich sein Wagen im- mer noch schneller bewegte, als jener von O.________. Es kann somit nicht als unzutreffender Sachverhaltsvorwurf gewertet werden, wenn beschrieben wird, dass der Beschuldigte (in seinem Auto) mit dem von O.________ gelenkten Auto kolli- diert. Dass überdies nicht präzisiert wird, dass O.________ während des Überhol- manövers des Beschuldigten rausgefahren ist, hat für die Beurteilung des Vorwurfs des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall wegen Nichtangabe von Name und Adresse (Art. 51 Abs. 2 i.V.m. 92 Abs. 1 SVG) keine Relevanz, weil dies kein Tatbestandsmerkmal darstellt. Es gibt des Weiteren auch keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte zu irgendeinem Zeitpunkt nicht gewusst hätte, was ihm vorgeworfen wird und sich deshalb nicht angemessen hätte verteidigen kön- nen. Der Anklagegrundsatz wurde somit nicht verletzt. 10 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklage Im Strafbefehl vom 14. November 2019 wird dem Beschuldigten folgendes, vorlie- gend noch zur Beurteilung stehendes Verhalten vorgeworfen (pag. 662 f.): a) Der Beschuldigte forderte P.________ (separates Verfahren) auf, nach einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug auf dem Europäischen Unfallprotokoll unzutreffenderweise anzugeben, dass sie das Fahrzeug gelenkt hatte, mit dem das andere Fahrzeug zusammengestossen war. P.________ handelte entsprechend der Aufforderung des Beschuldigten. Sie tat dies, um den Beschuldigten vor den Konsequenzen der Tatsache zu bewahren, dass er das Fahrzeug gelenkt hatte, ohne über einen Führerausweis zu verfügen. Der Beschuldigte wusste um diese Absicht von P.________. […] h) Der Beschuldigte kollidierte mit dem von O.________ gelenkten Personenwagen (Unfall ohne Personenschaden) und gab O.________ bei der anschliessenden Schadensbegutachtung und Diskussion seinen Namen und seine Adresse nicht an. […] […] 8. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 845 f.). 9. Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel und die vom Beschuldigten und den Zeugen gemachten Aussagen korrekt zusammen (pag. 846 ff. und 863 ff.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Die Kammer geht im Rahmen der nachstehenden Beweiswürdigung direkt auf diese Beweismittel ein, soweit sie für die Beurteilung des hier noch zu prüfenden Sachverhalts relevant erscheinen. Oberinstanzlich wurde der Beschuldigte erneut zur Sache befragt (pag. 946 ff.). Der Beschuldigte bestätigte die bisherigen Aussagen. Er stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass vor Ort alles geklärt worden sei und er alles in Übereinstimmung mit O.________ und dessen Vater gemacht habe. Er habe das Protokoll sicher unterschrieben und er sei auch der Meinung, dass er auch seinen Namen und seine Adresse aufs Protokoll geschrieben haben müsste, wo genau könne er nicht mehr sagen (pag. 951 f.). Er habe unterschrieben und auch den Ausweis gezeigt (pag. 952 Z. 21). Er habe O.________ und dessen Vater vor Ort seine ID gezeigt (pag. 953 Z. 8 ff.). Es treffe nicht zu, dass diese seinen Namen nicht gewusst hätten. Die Aussagen von O.________, dem Polizisten und den anderen Beteiligten seien völlig verdreht worden und würden nicht der Wahr- heit entsprechen. Es sei sicher auch kein Zufall, dass der Vater vom Unfallverursa- cher ein sehr guter Kollege von diesem Polizisten sei (pag. 953 Z. 24 ff. und 41 ff.). Er habe eine Vorgeschichte mit dem Polizisten X.________ (pag. 954 Z. 7 ff.). Er wisse nicht, wo das Original des Unfallprotokolls verblieben sei (pag. 947 Z. 17). Er 11 selber habe es nicht und bei der Versicherung habe er es auch nicht eingereicht. Er habe es letztmals am Tag seiner Verhaftung gesehen (pag. 947 Z. 33 ff.). Er habe es mit nach Hause genommen und auf den Schaft gelegt. Dann sei die Polizei gekommen und habe ihn verhaftet (pag. 948 Z. 17 ff.). P.________ habe ihm gesagt, sie habe das Protokoll mit zur Polizei genommen, sie hätten es dann dort wohl irgendwo in den Akten abgelegt (pag. 948 Z. 34 f.). Es existiere noch eine Kopie des Originalprotokolls (pag. 947 Z. 26 f.). P.________ habe der Versicherung telefoniert, um einen Abschleppwagen zu organisieren, nicht um sich als Unfallbeteiligte zu melden (pag. 949 Z. 35 ff.). P.________ habe zwar dort keine Fahrzeugversicherung, sie habe ja kein Fahrzeug, aber sie habe damals gesagt, sie sei auch bei der Q.________ versichert, deshalb könne sie auch wegen dem Abschleppwagen anrufen (pag. 950 Z. 17 ff.). Er habe P.________ weder ge- sagt, sie solle die Versicherung anrufen, noch, dass sie ihre Angaben ins Protokoll schreiben solle (pag. 951). Angesprochen auf die gegenteiligen Aussagen von P.________ führte der Beschuldigte aus, P.________ sei tagelang von der Polizei bearbeitet worden, ihre Meinung sei manipuliert worden. Sie habe nicht anders ge- konnt, weil sie keine Probleme habe bekommen wollen, sie habe sich bei ihm für diese Aussagen entschuldigt (pag. 950 Z. 36 ff.). 10. Beweiswürdigung Urkundenfälschung (lit. a Strafbefehl) 10.1 Vorbringen Verteidigung Die Verteidigung hat in ihrem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung zusammengefasst Folgendes vorgebracht (pag 956 ff.): Das in den Akten vorhandene Unfallprotokoll sei schlecht lesbar, nicht vollständig ausgefüllt und das Original sei nicht mehr auffindbar. Das Protokoll sei auch nie bei der Versicherung eingereicht worden. Auf dem Protokoll sei lediglich erkennbar, dass P.________ ihren Namen unter der Rubrik „Fahrer“ hingeschrieben und der Beschuldigte seinerseits unterzeichnet habe. An der Berufungsverhandlung habe der Beschuldigte präzisiert, er sei der Meinung, es müsse eigentlich auch sein Na- me drauf gestanden haben. Da das Originalprotokoll nicht mehr vorhanden sei, könne nun nicht mehr eruiert werden, was genau in diesem Unfallprotokoll stehe, ob z.B. der Name des Beschuldigten vermerkt sei. Dass das Originalprotokoll nicht sichergestellt worden sei, dürfe nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden. Die von der Vorinstanz ausgeführten angeblichen Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten, wer was auf diesem Protokoll ausgefüllt habe, seien nicht so gravierend. Man müsse auch berücksichtigen, dass zwischen den Einver- nahmen viel Zeit vergangen sei. Der Beschuldigte habe nichts zu verheimlichen gehabt, er habe ja von Anfang an zugegeben, dass er gefahren sei. Hätte er betrü- gen wollen, dann hätte er das ganze Konstrukt anders aufziehen müssen. Er hätte solchenfalls schon vor Ort O.________ gegenüber abstreiten müssen, dass er ge- fahren sei und sagen müssen, P.________ sei gefahren. Das sei ja nicht erfolgt. Er habe an der Berufungsverhandlung auch deutlich ausgesagt, dass er P.________ keine Anweisungen gegeben habe. Beim Ausfüllen des Protokolls hätten alle mit- gewirkt, dies habe auch O.________ bestätigt. Man sei 1.5 Stunden vor Ort gewe- 12 sen und habe alles gemeinsam geklärt. Dass der Beschuldigte keine Täuschungs- absicht gehabt habe, ergebe sich auch aus der Tatsache, dass er seine Telefon- nummer angegeben und dann von Zuhause aus wie vereinbart angerufen habe, um die fehlende Versicherungsnummer nachzumelden. P.________ habe den Be- schuldigten wider besseren Wissens zum Fahren animiert. Sie habe gewusst, dass der Beschuldigte nicht habe Autofahren dürfen, habe ihn aber trotzdem an diesem Tag gefragt, weil sie Bauchschmerzen gehabt habe. Es sei deshalb davon auszu- gehen, dass sie ihn vor Ort von sich aus in Schutz genommen habe. So habe P.________ in ihrer ersten Einvernahme noch davon gesprochen, es sei eine Kurzschlussreaktion gewesen, dass sie ihren Namen hingeschrieben habe. An der zweiten Einvernahme habe sie sich dann aus der Affäre ziehen wollen und ausge- führt, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie ihren Namen hinschreiben solle. 10.2 Würdigung Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Beweise eingehend und kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen nicht konstant und teilweise widersprüchlich seien, so dass darauf nicht abgestellt werden könne. Die Aussagen von P.________ seien dagegen glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden könne. P.________ habe von Beginn weg konstant und gleichbleibend ausgesagt. Sie habe zudem auch nie einen Hehl daraus gemacht, ihn wider besseren Wissens zum Fahren motiviert zu haben. Dass P.________ fälschlicherweise als Lenkerin eingetragen worden sei, sei durch die Fotoaufnahme des Protokolls erstellt, insofern könne auch das fehlende Original des Protokolls keine weiteren sachdienlichen Hinweise liefern. Es wird im Detail auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen (pag. 850 ff.) 10.3 Beurteilung Kammer 10.3.1 Unfallprotokoll Als einziges objektives Beweismittel liegt die schlecht leserliche Kopie eines Fotos des Unfallprotokolls bei den Akten (pag. 379 und 401). Wenn das Bild auch von schlechter Qualität und nicht auf den ersten Blick lesbar ist, so lassen sich doch im Vergleich mit dem gleichen (leeren) Standard-Unfallprotokoll „VERKEHRSUNFALL-BERICHT“, welches als Beweismittel zu den Akten genommen wurde, diverse Informationen über den vorliegend konkret ausgefüllten Inhalt herauslesen: In der linken Spalte des Protokolls (blaue Kolonne „Fahrzeug A“) wurde unter Ziff. „7. Fahrzeug“ als amtliches Kennzeichen „R.________…“ (unbestritten R.________) und unter Ziff. „8. Versicherungsunternehmen“ die Q.________ vermerkt. P.________ ist sodann mit ihren Personalien unter Ziff. „9. Fahrer“ als Fahrerin eingetragen. Unter „Telefon“ ist die Nummer „S.________“ zu entziffern, dabei handelt es sich um die Telefonnummer von P.________. Die Angaben unter Ziff. 9 sind im Vergleich zu den restlichen Angaben besser erkennbar, was sich damit logisch erklären lässt, dass P.________ gemäss eigenen Anhaben sowie auch mehrheitlich jenen des Beschuldigten diese Angaben selber eingetragen hat, so dass es zu einem Wechsel von Schriftart, Stiftdruck etc. kam. Unterschrieben 13 wurde die linke Seite unter Ziff. 15. sodann mit einer Unterschrift, welche jener des Beschuldigten jedenfalls nicht unähnlich sieht. Jener von P.________ gleicht sie nicht. Die rechten Spalte des Protokolls (gelbe Spalte, Fahrzeug B) ist deutlich dichter ausgefüllt, jedoch ist diese kaum leserlich. Im Feld 9 lässt sich unter „NAME“ der Name „O.________“ erkennen. Unterschrieben wurde die gelbe Seite unter Ziff. 15 durch zwei Personen, wobei die obere Unterschrift O.________ zugeordnet werden kann. Es blieb unbestritten, dass die rechte Kolonne die vollständigen Angaben von O.________ enthält. Die Angaben im Unfallprotokoll – soweit rekonstruierbar – entsprechen den unbestritten gebliebenen Umständen des Unfalls. Davon ausgenommen ist einzig die Angabe auf der linken Seite unter Ziff. 9. Dort wurde P.________ unter Angabe von Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer und sogar Führerscheinnummer unter dem Titel „Fahrer (siehe Führerschein)“ vermerkt, dies obwohl inzwischen allseitig unbestritten geblieben ist, dass es der Beschuldigte war, welcher das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt (ohne Führerausweis) gelenkt hatte. Diesen Umstand hat der Beschuldigte im Strafverfahren auch anerkannt, die entsprechende Verurteilung ist in Rechtskraft erwachsen (lit. d des Strafbefehls und Ziff. III.2.2. des erstinstanzlichen Urteils). Es ist somit grundsätzlich erstellt, dass im Unfallprotokoll eine Angabe vermerkt wurde, welche nicht den Tatsachen entspricht, nämlich, dass eine andere Person als der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt haben soll. Eine simple Verwechslung zwischen Halter/Versicherungsnehmer und Fahrer ist wenig wahrscheinlich: Ziff. 9 ist im Original gut lesbar mit „Fahrer (siehe Führerschein)“ betitelt. Hätte man irrtümlicherweise den Halter des Fahrzeugs eintragen wollen, so hätte man eher die Mutter des Beschuldigten eingetragen, statt P.________. Zudem wären die entsprechenden Angaben unter Ziff. 6 „Versicherungsnehmer/Versicherter“ vorzunehmen gewesen. Der Kopie in den Akten ist zu entnehmen, dass diese Rubrik ausgefüllt wurde, jedoch ist davon nichts leserlich. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten ein solcher Irrtum praktisch zwingend hätte auffallen müssen: Immerhin ist das Formular ein Unfallprotokoll und nicht eine Bestandesaufnahme zwecks Autoverkauf. Es war folgerichtig auch der Beschuldigte als direkt Unfallbeteiligter, welcher sich dem Ausfüllen des Protokolls primär annahm und es auch unterschrieb. Dass sein Name und seine Angaben als Lenker auf dem Protokoll gänzlich fehlen sollten, ist vor diesem Hintergrund komplett unlogisch und nicht mehr mit einer „Verwechslung“ zu erklären. Der Beschuldigte musste wissen, dass er als Lenker irgendwo auf dem Unfallformular seine Personalien würde angeben müssen. Ob das Original heute noch vorhanden ist oder nicht, kann letztendlich – auch nach den Aussagen des Beschuldigten vor Obergericht – nicht abschliessend beantwortet werden. Soweit die Verteidigung auf Grund des Nichtauffindens des Originals dem Protokollfoto als Beweismittel seine Beweiskraft absprechen will, ist Folgendes auszuführen: Es ist inzwischen allseitig unbestritten, dass P.________ 14 fälschlicherweise als „Fahrerin“ im Protokoll vermerkt ist. Zur Frage, ob P.________ sich von sich aus als Lenkerin eingetragen hat oder dies auf Aufforderung des Beschuldigten hin getan hat, kann auch das Original keine sachdienlichen Hinweise liefern, weshalb der Beschuldigte aus dem Verlust des Originalprotokolls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Trotzdem ist zum Verbleib des Originals festzuhalten, dass es eigenartig anmutet, dass das Original desjenigen Dokuments, welches dem Beschuldigten als Urkundenfälschung zum Vorwurf gemacht wird, partout nicht mehr auffindbar ist, nachdem alles dafür spricht, a) dass man es damals allseitig unbedingt vervollständigen wollte, b) dass es vom Unfallort unbestrittenermassen in den Gewahrsam des Beschuldigten überging und c) dass es wichtig für die Fallbearbeitung durch die Versicherungen gewesen wäre. Der Beschuldigte hatte angesichts dessen ebensowenig Interesse wie O.________, dieses Originaldokument zu „verlieren“, es sei denn, um falsche Angaben darauf zu vertuschen. 10.3.2 Aussagen der Beteiligten Im Kern blieb zum Schluss allseitig unbestritten, dass P.________ im Unfallprotokoll mindestens Ziff. 9 „Fahrer (siehe Führerschein)“ mit ihren eigenen Angaben ausgefüllt hatte. Bestritten ist, ob sie dies von sich aus oder nach Aufforderung des Beschuldigten getan hat. P.________ selber hatte in ihrer ersten Aussage spontan angegeben, es sei wohl eine Kurzschlussreaktion ihrerseits gewesen. Sie fügte dann noch an „Ich habe dies wohl so geschrieben?“ (pag. 368 Z. 108). Auf erneute Frage blieb sie aber dabei, dass sie diesen Teil geschrieben hatte und sagte „Ja, ich nehme an das hätte sonst auch noch Konsequenzen für mich.“ (pag. 368 Z. 119 ff.). In ihrer zweiten Aussage ca. 2 Wochen später gab sie an, sie sei es gewesen, welche ihren Namen dort in die Rubrik geschrieben habe, dies weil A.________ es ihr gesagt habe (pag. 375 Z. 179). Es sei ja ihre Schuld, dass er gefahren sei. Er sei auf sie zugekommen und habe sie aufgefordert, dies zu tun, er bekäme sonst ernste Probleme (pag. 375 Z. 188 ff.). Auf Frage, mit welcher Absicht sie sich als Lenkerin bezeichnet habe, gab sie an, es sei einfach eine Kurzschlussreaktion gewesen. 10 Minuten später habe sie es schon bereut (pag. 376 Z. 195). Diese Aussagen sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht widersprüchlich. P.________ sprach auch in der zweiten Einvernahme von einer Kurzschlussreaktion. Diese bestand ihrer Aussage nach offensichtlich darin, ihrem Freund nachgegeben zu haben resp. diesen damit zu schützen versucht zu haben. Auch die Behauptung der Verteidigung, P.________ habe den Beschuldigten wider besseren Wissens zum Fahren animiert, so habe sie sich nachher aus der Affäre ziehen wollen, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht einzuschränken. P.________ belastete sich mit ihren Aussagen selber und war offensichtlich darum bemüht, zur Wahrheitsfindung beizutragen. Dabei aggravierte und beschönigte sie nichts. Der Beschuldigte konnte nicht schlüssig erklären, weshalb sich P.________ als Lenkerin ins Protokoll eintrug. Im Gegenteil er verstrickte sich mit seinen Erklärungsversuchen in Widersprüche. In seiner zweiten Befragung anlässlich der 15 Hafteröffnung gab er an, P.________ habe ihren Namen im Unfallprotokoll eingetragen, weil sie ihre eigene Versicherung angerufen habe (pag. 12, vgl. auch pag. 10). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung will er dann selber mit der Versicherung seiner Freundin telefoniert haben, weil die Freundin nicht habe erklären können, was passiert sei (pag. 792 Z. 13 f.). An der Berufungsverhandlung führte er dann erneut aus, P.________ habe mit der Q.________ telefoniert. Es sei aber die Versicherung der Mutter, das Auto sei ja auf die Mutter eingelöst. Es sei darum gegangen, einen Abschleppwagen zu organisieren, nicht um sich als Unfallbeteiligte zu melden (pag. 949 Z. 35 f.). P.________ habe zwar keine Fahrzeugversicherung bei der Q.________, sie habe ja kein Fahrzeug, sie habe ihm aber gesagt, sie sei auch bei der Q.________ versichert, deshalb könne sie auch anrufen wegen dem Abschleppwagen (pag. 950 Z. 17 ff.). Diese letzte Version deckt sich denn auch mit den Aussagen von P.________, wonach sie mit der Versicherung der Fahrzeughalterin telefoniert habe (pag. 368 Z. 92 ff.). Weshalb sich P.________ als Lenkerin eingetragen habe, erklärte der Beschuldigte nun oberinstanzlich nicht mehr damit, dass dies gewesen sei, weil sie ihrer eigenen Versicherung telefoniert hatte, sondern er führte aus, dies sei von ihr ausgegangen (pag. 951 Z. 13 f.). Konkret angesprochen auf den Vorwurf der Anstiftung sagte der Beschuldigte aus, er habe ihr weder gesagt, sie solle die Versicherung anrufen, noch, dass sie das schreiben solle. Er habe ihr nur gesagt, wir müssen einen Abschleppwagen organisieren. Alles, was danach passiert sei, sei von ihr oder von O.________ ausgegangen (pag. 951 Z. 13 f.). Als Erklärung dafür, weshalb sich P.________ als Lenkerin eingetragen hat, brachte der Beschuldigte im Laufe der früheren Einvernahmen weiter auch noch vor, dies sei wegen einer Verwechslung und wegen Unwissenheit geschehen. Sie habe nicht gewusst, wie das Protokoll ausfüllen und sie habe unter „Versicherungsnehmer“ ausgefüllt. Die anderen Informationen hätten sie nicht gehabt, weil sie sie nicht gekannt hätten (pag. 346 Z. 77 ff.). Auch vor dem Zwangsmassnahmengericht führte der Beschuldigte aus, weil niemand gewusst habe, was man ausfüllen müsse, habe sie einfach oben ihren Namen hingeschrieben. Wahrscheinlich habe er nicht genau geschaut und dies falsch gelesen (pag. 274 Z. 7 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, seine Freundin habe die Fahrerangaben gemacht. Er habe gemeint, dass oben der Fahrer und unten der Besitzer einzutragen sei (pag. 792 Z. 5 f.). Auch dieses Aussagen sind alle sehr vage und beinhalten alternative, aber schwache Erklärungsversuche. Insgesamt erscheinen die Aussagen von P.________ betreffend Anstiftungshandlung klar, widerspruchsfrei und in den Gesamtumständen auch schlüssig. Es blieb vor dem Ausfüllen ihres Namens genug Zeit, vom Beschuldigten für andere unbemerkt dazu motiviert zu werden. Der Beschuldigte hatte allen Grund, die Unfallumstände anders aussehen zu lassen: er hatte keinen Führerschein, war bereits wegen SVG-Delikten vorbetraft, stand in einem hängigen Strafverfahren betr. SVG-Delikten, während der Fahrt war es – unabhängig von einer Schuldzuweisung – zu einem Unfall gekommen, der Unfall hatte einen Sachschaden zur Folge und am Unfall war eine andere Partei beteiligt, so dass das Ganze zwingend ein Nachspiel haben würde. Dass O.________ und P.________ 16 von Anfang an klar war, dass der Beschuldigte hinter dem Steuer gesessen hatte und nicht dessen Freundin, stellt kein Hindernis dafür dar, im Sinne einer Kurzschlusshandlung so rasch wie möglich alles zu unternehmen, um die Lage für den Beschuldigten zu entschärfen: In einer solchen Stresssituation kann nicht erwartet werden, dass man einen solchen tatsachenwidrigen Eintrag ins Unfallprotokoll selber sofort als untauglichen Versuch zu entlarven im Stande ist. Der Beschuldigte selber ging ja sogar noch einen Schritt weiter und gab nach dem Ausfüllen des Protokolls gegenüber der Polizei zuerst einmal an, dass seine Freundin und nicht er gefahren sei, dies obwohl ihm klar war, dass mindestens zwei andere Personen vom Gegenteil wussten (pag. 305, unterer Drittel, sowie pag. 320 4. Absatz, wobei dem besagten Protokoll vom 17. Februar 2019 ca. 23:15 Uhr, durch Polizist T.________ diese Information nicht zu entnehmen ist, pag. 3 ff., vgl. jedoch das spätere Detailprotokoll vom 17. Februar 2019 [recte wohl 18. Februar 2019], 00:15 Uhr, pag. 339 Z. 32 ff., in welchem der Beschuldigte bestätigte, dass er bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Polizei immer ausgesagt hatte, dass seine Freundin gefahren sei). Somit ist denn auch der Einwand der Verteidigung aktenwidrig, der Beschuldigte habe von Anfang an zugegeben, gefahren zu sein. Dieser Umstand dürfte ein sehr starkes Indiz für die damaligen, wahren inneren Absichten des Beschuldigten sein. Er gab nach dem Unfall zuerst eben auch mündlich gegenüber der Polizei an, dass nicht er, sondern seine Freundin im Zeitpunkt des Unfalls gefahren sei. Erst nach Mitternacht, und somit ca. 7 Stunden nach dem Unfall, räumte der Beschuldigte gegenüber der Polizei ein, dass nicht seine Freundin, sondern er selber gefahren sei (pag. 339 Z. 30). Als Grund für sein plötzliches Einschwenken gab er an, dass alles, was er aussage, sowieso auf eines hinauslaufe; weil die Staatsanwaltschaft oder das Gesetz ihn als Kriminellen sehe, dann solle es so sein, er wolle nur überleben (pag. 339 Z. 35 f.). Der Beschuldigte wirkt somit in seiner Argumentation äusserst unglaubhaft, wonach mit den schriftlichen Angaben im Unfallprotokoll nie jemanden habe getäuscht werden sollen, es sei eine unglückliche Verwechslung gewesen. Diesfalls hätte er der Polizei ja auch von Anfang an die wahre Identität des Fahrers offenbaren können. Entsprechend geht auch die Argumentation der Verteidigung fehl, wonach die Glaubhaftigkeit des Beschuldigten dadurch untermauert werde, dass er von Anfang an zugegeben habe, gefahren zu sein. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht zuverlässig abgestellt werden. Nach Gesagtem spricht vieles dafür, dass der Beschuldigte P.________ motiviert haben könnte, sich im Protokoll als Fahrerin einzutragen. Es kann jedoch an dieser Stelle bereits vorausgenommen werden, dass die rechtliche Beurteilung bereits daran scheitern wird, dass dem Unfallprotokoll nicht die nötige Glaubwürdigkeit für eine Falschbeurkundung zukommen kann (vgl. Ziff. 12). Insofern kann die abschliessende Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte P.________ dazu angestiftet hat, sich als Fahrerin einzutragen, letztlich offen gelassen werden. 11. Beweiswürdigung Nichtangabe der Personalien (lit. h Strafbefehl) 17 11.1 Vorbringen Verteidigung Die Verteidigung hat in ihrem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung zusammengefasst Folgendes vorgebracht (pag. 956 ff.): Es sei auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten abzustellen, wonach dieser sein Ausweisdokument vorgelegt habe. An der Berufungsverhandlung habe der Beschuldigte denn auch präzisiert, er sei der Meinung, es müsse eigentlich auch sein Name auf dem Protokoll gestanden haben. Auf die Aussagen von O.________ könne nicht abgestellt werden, es bestünden zu viele Ungereimtheiten. Man sei nachweislich über eine Stunde am Unfallort gewesen. Was habe man dort gemacht, wenn nicht alles ausgetauscht? Wenn der Beschuldigte seinen Namen nicht angegeben hätte, dann hätte man doch die Polizei dazu geholt. Der Beschuldigte habe auch noch seine Telefonnummer angegeben, er habe keinerlei Verschleierungsabsicht gehabt. Man erkenne auf dem Foto des Unfallprotokolls nicht, ob der Name des Beschuldigten darauf vermerkt sei. O.________ habe ausgesagt, er habe dem Beschuldigten im Nachgang noch einen Brief geschrieben, er wisse nicht, ob er die Adresse von der Versicherung oder von der Staatsanwaltschaft habe. Da es O.________ nicht mehr wisse, sei es auch möglich, dass er die Angaben vom Beschuldigten habe. 11.2 Würdigung Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Beweise im Wesentlichen wie folgt (pag. 850 ff.): Die Aussagen von O.________ seien glaubhaft. Dieser habe durchgehend geltend gemacht, die Identität des Beschuldigten erst in dem Zeitpunkt gekannt zu haben, als der Beschuldigte ihn auf dem Handy angerufen habe. Entsprechend habe O.________ der Polizei gegenüber nach deren Eintreffen auch keine konkreten Angaben zum Fahrer des anderen Wagens machen können. Die Aussagen von O.________ seien auch insofern stimmig, als davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte um jeden Preis habe verhindern wollen, mit dem Unfall in Zusammenhang gebracht zu werden. Die Aussagen des Beschuldigten seien in diesem Zusammenhang unglaubhaft gewesen. So habe er erst auf Nachfrage hin angegeben, O.________ den Fahrzeugausweis und ein amtliches Dokument gezeigt zu haben. Selbst wenn dies zutreffen würde, wären im Fahrzeugausweis offensichtlich nicht seine Angaben sondern jene seiner Mutter zu lesen gewesen. 11.3 Beurteilung Kammer Die Kammer schliesst sich den Überlegungen der Vorinstanz an und kann diese wie folgt konkretisieren resp. ergänzen: Es liegt auf der Hand, dass die Angabe der Personalien des Beschuldigten vorliegend auf dem Unfallformular hätte erfolgen sollen. Das Protokoll wurde gemäss allseitigen Angaben fertig ausgefüllt, es fehlten einzig noch die Detailangaben der Versicherung, namentlich die Versicherungsnummer, welche hätten nachgeliefert werden sollen. Das Formular wurde aber immerhin als so verbindlich angeschaut, dass O.________ davon ein Foto machte. Dass die Angaben von O.________ bei der Schadenbesichtigung sonst wie schriftlich 18 übergeben worden wären, wurde von niemandem, auch vom Beschuldigten nicht behauptet. Der Beschuldigte äusserte sich erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu diesem Thema. Er gab pauschal an, O.________ habe alle seine Angaben, insbesondere auch seine Adresse gehabt. Dessen Vater habe darauf geachtet (pag. 795 Z. 6 ff.). Er habe ihm den Fahrzeugausweis und ein weiteres Dokument gezeigt (pag. 795 Z. 15). An der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte dann auf Nachfrage erstmals klar sagen, dass es sich bei diesem Dokument um die ID gehandelt habe (pag. 953 Z. 8 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten überzeugen nicht. Seine ersten Aussagen hierzu sind vage. Im Fahrzeugausweis wären seine Angaben nicht vermerkt gewesen, da es ja das Auto seiner Mutter war. An den anderen Ausweis will sich der Beschuldigte zuerst nicht mehr erinnern können. An der Berufungsverhandlung will er dann aber wissen, dass er die ID gezeigt habe (pag. 953 Z. 8 ff.), was als Schutzbehauptung zu werten ist. Weitere Angaben kann er nicht machen, insbesondere auch nicht konkret erläutern, wann er O.________ wie seine Personalien gegeben hatte. An der Berufungsverhandlung will er nun neu seine Personalien im Unfallprotokoll eingetragen haben, an welcher Stelle genau, kann er aber auch auf mehrmalige Nachfrage hin nicht erklären (pag. 952 Z. 7 ff.). Auch bei dieser neusten nachgeschobenen Version ist von einer Schutzbehauptung auszugehen. Weiter kann auch allein aus der Tatsache, dass der Vater von O.________ vor Ort erschien und sich zu dessen Gunsten aktiv an der Sicherung der Unfallstelle und des Sachverhalts beteiligte, nicht geschlossen werden, dass er in der ganzen Aufregung auch die Personalien des Beschuldigten sicherte, zumal im Unfallprotokoll ja Angaben inkl. Telefonnummer einer der beteiligten Personen vermerkt waren. So ist nicht ausser Acht zu lassen, dass auch O.________ als Junglenker womöglich kein Interesse daran hatte, die Polizei zu rufen, sondern den Vorfall unkompliziert und schnell abzuschliessen. In Anbetracht dessen, dass Ziff. 7 auch auf der linken Seite ausgefüllt war, ist deshalb durchaus denkbar, dass O.________ und sein Vater in der ganzen Aufregung sich nicht geachtet haben, ob der Name des eingetragenen Fahrers männlich war, sondern lediglich darum bemüht waren, die rechte Spalte des Unfallprotokolls ihrerseits richtig auszufüllen. Dies umso mehr als der Beschuldigte ihnen ja im Unfallprotokoll eine Handynummer angab und O.________ ein Foto vom Unfallprotokoll machen konnte, somit auch nicht davon ausgehen musste, dass ein falscher Name eingetragen worden ist. Weiter kann den Akten entnommen werden, dass O.________ beim (zufälligen) Eintreffen der Polizei um 19:30 Uhr (also 2 Stunden nach dem Unfall) dieser immer noch nicht genau sagen konnte, wer der Fahrzeuglenker gewesen sei. Die Polizei konnte durch Systemabfrage in Erfahrung bringen, dass das andere Fahrzeug auf eine U.________ eingetragen ist. O.________ habe jedoch angegeben, es sei klar ein männlicher Lenker gewesen, welcher das Fahrzeug verlassen habe. Er konnte der Polizei sodann das Signalement des Lenkers angeben, welches mit dem der Polizei bekannten Signalement des Beschuldigten übereinstimmte (pag. 305 und 19 320). Erst als der Beschuldigte dann auf das Handy von O.________ anrief und dieser das Handy direkt der Polizei zum Gespräch weiterreichte, identifizierte sich der Beschuldigte erstmals mit seinem Namen (pag. 320). Es ist praktisch undenk- bar, dass O.________, welcher offensichtlich darum bemüht war, der Polizei bei der raschen Aufklärung der Identität des Lenkers behilflich zu sein, verfügbare Ko- ordinaten (Name, Adresse, Telefonnummer) des Beschuldigten verschwiegen hät- te. Dazu hatte er auch gar keinen Grund. Dieser Umstand wird auch durch die Aussagen von O.________ selber untermau- ert. Dieser gab an, dass der Beschuldigte ihm nie seinen Namen angegeben hatte (pag. 383 Z. 117). Die Polizei habe ihm ein Foto gezeigt, auf welchem er den Be- schuldigten erkannt habe. Es sei die Polizei gewesen, welche ihm gesagt habe, wer Herr A.________ sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Führerausweis oder etwas gesehen. Er könne sich nicht erinnern, ein offizielles Dokument gesehen zu haben (pag. 798 Z. 37 f.). O.________ hat und hatte keinen ersichtlichen Grund, den Beschuldigten in diesem Zusammenhang unnötig zu belasten. Auch sonst hat O.________ den Beschuldigten nicht unnötig belastet. Es wäre ein Leichtes gewe- sen, die Situation vor Ort mit einer Schuldzuweisung aufzubauschen, was O.________ jedoch nicht gemacht hat. Der Beschuldigte hatte seinerseits diverse offensichtliche Gründe, möglichst nicht offiziell mit dem Unfall in Verbindung gebracht zu werden (kein Führerschein, Vor- strafen, laufendes Strafverfahren etc.). So war es dem Beschuldigten gemäss Aus- sagen von O.________ auch ein Anliegen, das Unfallauto so rasch wie möglich ab- transportiert zu haben und vom Tatort zu verschwinden (pag. 382 Z. 97 f.). Insgesamt ist somit der vorgeworfene Sachverhalt gemäss Strafbefehl erstellt. Der Beschuldigte gab O.________ nach dem Unfall, bei der Schadensbegutachtung und der Diskussion seinen Namen und seine Adresse nicht bekannt. Soweit der Tatvorwurf auch das Nichtverständigen der Polizei umfasste, wurde der Beschul- digte für diesen Teil bereits rechtskräftig freigesprochen. III. Rechtliche Würdigung 12. Urkundenfälschung 12.1 Theoretische Ausführungen Für die theoretischen Ausführungen zur Urkundenfälschung und zur Anstiftung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 867 ff.). 12.2 Subsumtion Beim europäischen Unfallprotokoll handelt es sich zweifellos um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB (BGE 118 IV 254 E. 3). In Frage kommt vorliegend nur der Tatbestand der Falschbeurkundung, weil das Protokoll von der «richtigen» Person (dem Beschuldigten) in eigenem Namen un- terzeichnet wurde, jedoch der beurkundete Sachverhalt nicht mit dem richtigen 20 Sachverhalt übereinstimmt (anders in BGE 118 IV 254, wo der Beschuldigte mit ei- nem falschen Namen unterzeichnete). Im Folgenden wird vorab zu prüfen sein, ob einem Unfallprotokoll die für eine Falschbeurkundung nötige Glaubwürdigkeit zukommen kann. Die Vorinstanz bejah- te dies (siehe hierzu noch nachfolgend). Das Bundesgericht hat die Frage, ob ei- nem Unfallprotokoll die für eine Falschbeurkundung nötige erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, bisher nie beurteilen müssen und somit auch nicht abschliessend ge- klärt. Auch im oben erwähnten BGE 118 IV 254 konnte diese Frage offengelassen werden, weil durch die gefälschte Unterschrift bereits der Tatbestand der Urkunde- fälschung erfüllt war. Die 1. SK des Obergerichts des Kantons Bern hat die Frage nach der für eine Falschbeurkundung erforderlichen erhöhten Glaubwürdigkeit eines Unfallprotokolls in einem Urteil vom 1. Juli 2010 verneint (SK 09 443 E. 5.3). Der Beschuldigte hatte in diesem Fall gemeinsam mit weiteren Personen einen absichtlichen Autounfall verursacht. Als Fahrzeuglenker trug sich X. ein, der vorab telefonisch aufgefordert wurde, sich nach Bern zu begeben, um im Anschluss an einen Verkehrsunfall seine Unterschrift unter das Unfallprotokoll zu setzen, welches ihn fiktiv als Unfallverur- sacher auswies. Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB sowie der Anstiftung dazu schuldig. Hier kam eine Urkun- denfälschung nicht in Frage, weil X. seine eigene Unterschrift in eigenem Namen unter das Protokoll gesetzt hatte, welches ihn als Fahrer aufführte. Es blieb somit nur der Tatbestand der Falschbeurkundung. Die Kammer erwog in SK 09 443 E. 5.3. Folgendes: Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Problematik der Falschbeurkundung sind zwar kor- rekt, hingegen kann sich die Kammer der vorinstanzlichen Subsumtion nicht anschliessen. Eine quali- fizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung wird nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist einzig und allein dann der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleis- ten (BGE 117 IV 35; Urteil des BGer vom 16. August 2001 6S.655/2000, E. 2b). Als Beispiel kann an dieser Stelle auf den Arzt verwiesen werden, der gegenüber der Krankenkasse zur Wahrheit verpflich- tet ist und demnach durch unwahre Krankenscheine eine Falschbeurkundung begehen kann, weil die Krankenkasse ihm aufgrund der vertraglichen Verbindung ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 103 IV 178). Ein Unfallprotokoll kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätz- lich Urkundenqualität haben (BGE 118 IV 254, E. 3). Ob die wahrheitswidrige Angabe über den Fahr- zeuglenker gleichzeitig eine Falschbeurkundung darstelle, d.h. ob allgemeingültige objektive Garanti- en die Wahrheit dieser Erklärung gewährleisten würden, liess das Bundesgericht in seinem Entscheid hingegen offen. Auch wenn sich die Haftpflichtversicherung in gewissem Umfang auf die Angaben in einem Unfallprotokoll verlässt, so besteht zwischen ihr und den Ausstellern des Protokolls kein be- sonderes Vertrauensverhältnis, so dass sie sich bei der Prüfung des Unfallprotokolls nicht unbesehen auf die aus ihr ergehenden Erklärungen verlassen darf. Die Versicherung ist also gehalten, selber weitere Abklärungen zu treffen. Dafür spricht auch der Vermerk auf dem Protokoll selber, dass dieses keine Schuldanerkennung sei. Nach Ansicht der Kammer weist das Unfallprotokoll demnach nicht die erhöhte Glaubwürdigkeit auf, wie sie für eine Falschbeurkundung vorausgesetzt ist, da keine allge- 21 meingültigen objektiven Garantien für die darin gemachten Behauptungen ersichtlich sind. Subjektiv fehlt es dem Angeschuldigten an einer über den Vorsatz und die Täuschungsabsicht hinausgehenden Schädigungs- oder Vorteilsabsicht, da die Zahlung der Versicherungsleistungen nicht von der Frage, welche Person den Wagen tatsächlich gelenkt hatte, abhängig war. Mit anderen Worten hätte der An- geschuldigte auch dann eine Versicherungsleistung erhalten, wenn auf dem Protokoll der wahre Len- ker angegeben worden wäre. Folglich kommt die Kammer zum Schluss, dass der Tatbestand der Falschbeurkundung nicht erfüllt ist. Der Angeschuldigte ist daher vom Vorwurf der Falschbeurkun- dung sowie der Anstiftung dazu freizusprechen. Vorliegender Fall unterscheidet sich insofern vom zitierten Fall, als dass der Unfall nicht absichtlich verursacht wurde und es hier auch nicht primär um allfällige Vortei- le bei der Versicherung geht. Es ist davon auszugehen, dass vor allem deshalb ei- ne andere Lenkerin eingetragen wurde, um den tatsächlichen Lenker vor strafrecht- lichen Konsequenzen wegen seiner Führerscheinlosigkeit zu bewahren. In der Rechtsprechung wird die erhöhte Glaubwürdigkeit jedoch nicht an die jeweiligen subjektiven Beweggründe des Täters geknüpft, sondern misst sich alleine an der Frage, ob allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit dieser Erklärung ge- währleisteten (BGE 117 IV 35 E. 1.d): Die allgemeine Strafbarkeit der Falschbeurkundung in privaten Urkunden stellt eine Besonderheit des schweizerischen Rechts dar, die auf eine Ergänzung von Art. 251 Ziff. 1 StGB in den parlamentari- schen Beratungen zurückgeht. Die Auslegung von Art. 251 StGB in der Alternative der Falschbeur- kundung hat sich in der Praxis als ausserordentlich schwierig erwiesen. In der Lehre wird allgemein angenommen, dass eine klare Grenzziehung zwischen der straflosen schriftlichen Lüge und der straf- baren unwahren Falschbeurkundung nicht möglich ist. Deshalb wird de lege lata eine restriktive An- wendung von Art. 251 StGB auf die Urkundenfälschung in der Form der Falschbeurkundung gefordert (HAFTER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Berlin 1943, S. 602; GERMANN, Methodi- sche Grundfragen, Basel 1946, S. 86; SCHULTZ, ZBJV 107/1971, S. 476; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, § 38 N 26 f., insbesondere N 45; HAU- SER/REHBERG, Strafrecht IV, S. 172; ROBERT, SJ 1983, S. 435; WALDER, SJZ 77/1981, S. 206 N 9 und ZStR 98/1982, S. 93). STRATENWERTH (a.a.O., N 45 mit Hinweis auf LOTTNER, Der Begriff der Urkunde und die Abgrenzung zwischen Falschbeurkundung und strafloser schriftlicher Lüge, Diss. Basel 1969 (ungedruckt), S. 70 ff.) erachtet es als unerlässlich, dass die im Verhältnis zur "schriftli- chen Lüge" erhöhte Überzeugungskraft der unwahren Urkunde einzig und allein dann angenommen wird, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten, wie sie un- ter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson und in gesetzlichen Vorschriften gefunden werden können, die – wie z.B. die Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR – gerade den Inhalt bestimm- ter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgend- welcher schriftlicher Äusserungen (z.B. solcher, die dem Erklärenden ungünstig sind) genügen dage- gen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt. Im Gegensatz zur Urkundenfälschung durch Herstellen einer unechten Urkunde, wo die Täuschung durch das Verfälschen des Inhalts der Urkunde oder das Vor- spiegeln eines anderen Ausstellers bewirkt wird, geht es bei der Falschbeurkundung allein darum, dass die in der Urkunde enthaltene Erklärung nicht mit der Wahrheit übereinstimmt. Das Vertrauen darin, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lüge. Deshalb sind an die Beweisbestimmung und Beweiseig- 22 nung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen zu stellen. Art. 251 StGB ist deshalb restriktiv anzuwenden, soweit es um die Falschbeurkundung geht. Seit BGE 122 IV 332 ergänzt das Bundesgericht zudem die Formel der erhöhten Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit um die Wendung, der Adressat müsse der Erklärung aufgrund ihrer erhöhten Glaubwürdigkeit «ein besonderes Vertrau- en» entgegenbringen, so dass eine Überprüfung derselben weder nötig noch zu- mutbar erscheint (BSK StGB-Boog, 2019, N 71 zu Art. 251). Der Tatbestand der Falschbeurkundung wurde in der Lehre überwiegend mit Be- griffen wie «historischer Missgriff», «eigentlicher gesetzgebereischer Kardinalfeh- ler» oder «legislativer Sündenfall» abqualifiziert. Demgegenüber erblickten Prakti- ker der Strafverfolgung in ihm ein unentbehrliches Mittel für die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität. Es leuchtet allerdings nicht ein, weshalb die Wahrheit eines Schriftstücks in ausgedehnterem Masse strafrechtlich geschützt werden soll als die Wahrheit überhaupt. So wird auch im Rahmen des Betrugstatbestandes nicht jede Lüge, sondern nur die arglistige Täuschung mit Strafe bedroht. Die Unwahrheit ei- ner schriftlichen Erklärung ist weder für den Verkehr im Allgemeinen, noch für be- sondere Rechtsgüter des Einzelnen gefährlicher als die Lüge schlechthin. Letzt- endlich beruht das Vertrauen in die Urkundenwahrheit allein auf dem Vertrauen in die Wahrhaftigkeit des Erklärenden und nicht auf demjenigen in die besondere Leistung der Urkunde (BSK StGB-Boog, 2019, N 65 zu Art. 251). Die Vorinstanz begründete eine erhöhte Glaubwürdigkeit/die Beweiseignung des Unfallprotokolls u.a. damit, dass das Unfallprotokoll insbesondere im Verkehr mit Versicherungen und Strafverfolgungsbehörden besonderes Vertrauen geniesse. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass keine besondere Garantenpflicht des Er- klärers besteht, weil dieser kein besonderes objektives Vertrauensverhältnis zu Versicherung oder Strafverfolgungsbehörden hat. Die Vorinstanz argumentierte weiter, dass sich das Protokoll in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der im Proto- koll festgehaltenen Feststellungen zum Beweis bestimmt und geeignet erweise. Dem kann insofern nicht gefolgt werden, als nach Ansicht der Kammer weder die Versicherung noch die Polizei sich telquel auf die Richtigkeit der Angaben im Pro- tokoll verlassen kann, sondern im Zweifelsfall eigene Nachforschungen anstellen kann und muss. Insbesondere was die Strafverfolgungsbehörden anbelangt, sind solche schriftlichen Äusserungen vor Eröffnung einer Untersuchung ohne erfolgte Rechtsbelehrung in ihrem Beweiswert den protokollarischen Einvernahmen nicht gleichgestellt. Zudem wird die Polizei bei Fällen ohne Personenschäden i.d.R. gar nicht involviert, es besteht auch keine gesetzliche Pflicht dazu. Soweit die Vorin- stanz die Beweiseignung auch damit bekräftig, dass das Unfallprotokoll nicht nur einseitige Erklärung sei, sondern stets von beiden Unfallparteien auszufüllen und zu unterzeichnen sei, ist festzuhalten, dass jede Unfallpartei streng genommen nur ihre eigene Seite (A oder B) und die dort gemachten Angaben (im jeweils blauen oder im gelben Feld) unterzeichnet. In einem Originalprotokoll wird diese Tatsache farblich sogar bei der Unfallskizze und dem Unterschriftenfeld klargestellt. Eine an- dere Sichtweise würde dazu führen, dass denn auch bei O.________ eine Falsch- beurkundung zu prüfen gewesen wären, weil er ja wusste, dass nicht P.________ 23 gefahren ist und das Protokoll trotzdem unterschrieben hat, dies kann nicht der Sinn und Zweck des Unfallprotokolls sein. Ebenfalls ausschlaggebend dürfte die Idee sein, welche dem europäischen Unfall- protokoll zu Grunde liegt. Das Protokoll wurde von den europäischen Versicherun- gen (CEA Comité Européen des Assurances) lanciert und dient gemäss Ge- brauchsanweisung zum Unfallprotokoll (Formular «Verkehrsunfall-Bericht», www.tcs.ch/mam/Digital-Media/PDF/Booklets/europaeisches-unfallprotokoll.pdf) folgendem Zweck: Dieses Unfallprotokoll hält den Tatbestand bei Unfällen zuhanden der Versicherungsgesellschaften fest. Bei Unfällen mit Körperverletzungen ist unbedingt die Polizei beizuziehen.[…] In einem fremden Land dient das anderssprachige Protokoll als Übersetzungshilfe, denn alle Fragen sind gleich formu- liert und nummeriert. Es gibt dazu vom Swiss national Bureau of Insurance (nbi) im Internet abrufbar ein Merkblatt (https://www.nbi-ngf.ch/pdf/unfallmerkblatt_d_041016.pdf), welchem Fol- gendes zu entnehmen ist: Warum brauche ich ein europäisches Unfallprotokoll? Das europäische Unfallprotokoll liefert eine wertvolle Hilfe: Es enthält sämtliche Angaben, die für die Regulierung des Schadenfalles erforderlich sind. Es ermöglicht auch die Überwindung sprachlicher Barrieren, da es in ganz Europa gleich aufgebaut ist. Deswegen: Vor jeder Reise dafür sorgen, dass ein europäisches Unfallprotokoll im Handschuhfach liegt! Das Unfallprotokoll kann kostenlos beim ei- genen Versicherer bestellt werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Unfallprotokoll somit in keinem Zusammenhang mit allfälligen polizeilichen Untersuchungen steht. Ge- genüber den Versicherungen hat es zudem keinen erhöhten Beweiswert, sondern dient lediglich dazu, die Unfallparteien zu disziplinieren, Identität und Umstände für die Weiterbearbeitung möglichst noch am Unfallort unmittelbar nach dem Unfall gemeinsam festzuhalten. Die Unfallparteien trifft keine Garantenstellung, bei wel- cher wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses von ihnen eine erhöhte Verantwortlichkeit erwartet werden müsste. Die Kammer teilt damit die Erwägun- gen in SK 09 443, wonach das Unfallprotokoll nicht die erhöhte Glaubwürdigkeit aufweist, wie sie für eine Falschbeurkundung vorausgesetzt wird, da keine allge- meingültige, objektive Garantien für die darin gemachten Behauptungen ersichtlich sind. Der Beschuldigte liess im Unfallprotokoll somit lediglich eine straflose, einfa- che Lüge schriftlich verbriefen. Der Tatbestand der Falschbeurkundung ist somit mangels erhöhter Glaubwürdigkeit/erhöhter Überzeugungskraft des Unfallprotokolls und mangels besonderem Vertrauen des Adressaten in das Unfallprotokoll als nicht erfüllt zu betrachten, so dass auch die Anstiftung dazu folglich straflos ist. Es hat ein Freispruch von der Anschuldigung der Anstiftung zur Urkundenfälschung, an- geblich begangen am 17. Februar 2019 um ca. 17.10 Uhr an der E.________ in F.________ (Strafbefehl lit. a) zu ergehen. 13. Pflichtwidriges Verhalten nach Unfall 24 13.1 Theoretische Ausführungen Für die theoretischen Ausführungen zum pflichtwidrigen Verhalten nach einem Un- fall kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 875). Art. 51 Abs. 3 SVG: Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Art. 92 Abs. 1 SVG: Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. 25 13.2 Subsumtion Der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG ergibt sich unabhängig von der Schuld- frage. Gestützt auf BGE 90 IV 219 E. 2 geht es nicht an, die Beteiligten an Ort und Stelle darüber entscheiden zu lassen, wer schuldhaft handelte und wer nicht, zeigt doch die Erfahrung, dass viele Fahrer nach einem Unfall dazu neigen, andere als Schuldige hinzustellen, sich selber aber als schuldlos zu betrachten. Die Frage, wer Schädiger ist, kann deshalb nicht vom Verschulden, sondern nur davon ab- hängig gemacht werden, ob der Unfall mit dem Verhalten eines Beteiligten ursäch- lich zusammenhänge. Gemeint sind alle, die am Unfall (mit)beteiligt gewesen sind und den Unfall (mit)verursacht haben. Kommen, wie etwa bei einer Streifkollision, beide Beteiligten als Schädiger und Geschädigter in Betracht, hat die Bekanntgabe von Name und Adresse beidseitig zu erfolgen. Vorliegend kamen beide Autos zu Schaden, der Beschuldigte befand sich in einem Überholmanöver, in welchem er mit schnellerer Geschwindigkeit als die zu Überholenden an O.________ vorbei- ziehen wollte. Die Kollision entstand letztendlich, weil Ersterer Letzterem «hinten- reinfuhr». Unabhängig von der Schuldfrage ist der Beschuldigte somit vorliegend auch Schädiger i.S.d. Gesetzes. Die Pflicht, Namen und Adresse anzugeben, trifft nicht nur denjenigen, der einen Abwesenden schädigt, indem er z.B. dessen Fahrzeug auf einem Parkplatz rammt. Der Schädiger hat Namen und Adresse vielmehr auch dann anzugeben, wenn der Geschädigte anwesend ist, den Schaden selber feststellen kann und sich das Kontrollschild notiert hat (vgl. BGE 90 IV 219 E. 2; DIKE SVG-Weissenberg, 2015, N. 33 zu Art. 51). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte O.________ am Unfallort seine Angaben (Name und Adresse) nicht gegeben hat. Er hat die erforderlichen Angaben nicht «unverzüglich» gemacht, sondern erst nachdem er sich vom Unfallort entfernt hatte und die Polizei um 19:30 Uhr und so- mit rund 2 Stunden nach dem Unfall, eingetroffen war. Es spricht zudem alles dafür, dass er seine Personalien überhaupt nur angab, weil die Polizei seinen Anruf via Handy von O.________ entgegennahm. Dies ist letztendlich aber unerheblich, weil er es zu diesem Zeitpunkt sowieso bereits unterlassen hatte, «unverzüglich» Namen und Adressen dem Geschädigten anzugeben. Der Beschuldigte hat dies absichtlich unterlassen. Es war ihm – spätestens im Zu- sammenhang mit dem Unfallprotokoll – bewusst, dass schriftliche Angaben über ihn als Unfallbeteiligten zu machen gewesen wären. Weil er sich selber einen Vor- teil aus der Nichtangabe erhoffte, unterliess er es, noch am Unfallort Name und Adresse offenzulegen. Der Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall ist somit objektiv und subjektiv erfüllt. 26 IV. Strafzumessung 14. Art. 47 StGB Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbe- gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge- wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 15. Echte Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 144 IV 217). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in- nerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen strafer- höhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Ok- tober 2018). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übrigen De- likte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Ein- bezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden De- likte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). 27 Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil 6B_466/2013 E. 2.3.2; Urteil 6B_42/2016 E. 5.1; Urteil 6B_236/2016 E. 4.2). 16. Vollkommene retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Sind die neu zu beurteilenden Straftaten ausnahmslos vor dem Ersturteil begangen worden, spricht man von vollkommener retrospektiver Konkurrenz (Mathys, Leitfa- den Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 524). Ob eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, entscheidet sich nach dem Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren Auf das Datum dieses Ersturteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massge- bend (BGE 138 IV 3.4.2 f.). Das zweitangerufene Gericht hat bei noch ausstehen- der Rechtskraft der ersten Verurteilung die Möglichkeit, die Rechtskraft des erster- folgten Urteils abzuwarten und erst dann dazu eine Zusatzstrafe auszusprechen oder aber es kann unabhängig vom Schicksal des ersten Urteils eine unabhängige Strafzumessung für die von ihm zu beurteilenden Delikte ausfällen. Im zweiten Fall muss – falls das Zweiturteil ohne oberinstanzliche Reformation in Rechtskraft er- wächst – die Gesamtstrafenbildung später nachgeholt werden, entweder durch die Rechtmittelinstanz des Erstgerichts oder – falls auch das Ersturteil ohne oberin- stanzliche Reformation in Rechtskraft erwächst – mittels nachträglicher Gesamts- trafenbildung gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO (zum Ganzen: Mathys, a.a.O., Rz. 526). Das Zweitgericht bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Kon- kurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hin- weis). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkre- ten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtkräftige Grundstra- fe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unter- scheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatz- strafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilen- den Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemes- sen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräfti- gen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen 28 und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräf- tiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Massgebend für einzelne Vollzugsformen ist die Dauer der hypothetischen Ge- samtstrafe, nicht diejenige der Zusatzstrafe. Übersteigt bspw. die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe 36 Monate, so ist auch bei einer Zusatzstrafe von 18 Mona- ten weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug möglich (Mathys, a.a.O., Rz. 537). 17. Methodik / Strafart Der Beschuldigte wurde vor der hier relevanten erstinstanzlichen Verurteilung vom 8. Oktober 2020 mit Urteil vom 30. Juli 2019 durch das Regionalgericht Berner Ju- ra-Seeland wegen diversen SVG-Delikten (teilweise qualifiziert), einfacher Körper- verletzung mit gefährlichem Gegenstand, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), begangen zwi- schen 2012 und 26. Juli 2018 verurteilt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Gesamtstrafe), zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.00 (in Verbindung mit der Freiheitsstrafe, Art. 96 Abs. 2 SVG) und zu ei- ner Übertretungsbusse von CHF 100.00 wegen BetmG-Konsums (pag. 1199 ff. der edierten Akten V.________ bzw. M.________). Dieser Entscheid wurde nach Beru- fung mit Urteil des Obergerichts vom 22. September 2020 vollumfänglich bestätigt. Das obergerichtliche Urteil erging wenige Wochen vor dem erstinstanzlichen Urteil in vorliegender Angelegenheit, so dass noch nicht klar war, ob es unverändert in Rechtskraft erwachsen würde. Das zweitbefasste Gericht in C.________ hat darauf verzichtet, die Rechtskraft des vorher gefällten Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts abzuwarten. Somit ist die Gesamtstrafenbildung im vorliegenden oberistanzlichen Verfahren nachzuholen, so dass die rechtskräftige Vorstrafe bei der Strafzumessung durch die Kammer zu berücksichtigen ist. Die vorliegend neu zu beurteilenden Delikte wurden am 16. Januar 2019 und 17. Februar 2019 begangen, somit zeitlich vor der Verurteilung vom 30. Juli 2019 durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Ersturteil). Da bei der Vorstrafe vom 22. September 2020 (Weiterzug Ersturteil) eine Freiheitsstrafe, eine Geldstra- fe und eine Übertretungsbusse ausgefällt wurde, liegen in Bezug auf die vorliegend zu bestrafenden Delikte zudem auch mögliche gleichartige Strafen vor. Es ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB für die neu zu beurteilenden Delikte eine Zusatzstrafe zu der erwähnten Vorstrafe zu bilden. 29 In Bezug auf die Strafart ist bei den neu zu beurteilenden Delikte Folgendes fest- zuhalten: Für die beiden Übertretungen (pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall, Strafbe- fehl lit. h, Fahren ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, Strafbefehl lit. f), kommt von Gesetzes wegen nur eine Übertretungsbusse in Frage. Art. 49 StGB ist kraft Art. 104 StGB auch auf Übertretungsbussen anwendbar. Die gleichartige Vor- strafe vom 22. September 2020, wird im Rahmen der Gesamtstrafenbildung eben- falls zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend Ziff. 18.3.). Für alle anderen vorliegend zu beurteilenden Delikte ist sowohl die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Hätte die Kammer über die jeweils einzelnen Widerhandlungen gegen das SVG isoliert zu entschei- den, wäre die Ausfällung von Geldstrafen im Normalfall angemessen. Der Beschul- digte beging jedoch bereits von 2012 bis 2018 über den langen Zeitraum von 6 Jahren hinweg eine ganze Reihe derartiger Straftaten – dafür wurden in den Ver- fahren V.________ und M.________ mehr als 30 Schuldsprüche rechtskräftig aus- gefällt. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging er wenige Monate nach dem letzten, zwischenzeitlich rechtskräftig abgeurteilten Delikt. Zu diesen einschlägigen Straftaten musste sich der Beschuldigte stets von neuem entschliessen. Dadurch offenbarte er nicht nur eine hartnäckige Bereitschaft, kriminell zu handeln, sondern ebenso eine absolute Uneinsichtigkeit. Diesbezüglich verweist die Kammer wie be- reits in ihrer Urteilsbegründung M.________, S. 41, beispielhaft auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten vom 28. Dezember 2012, wonach er überhaupt nicht mehr Auto fahre, da er jetzt eine kleine Tochter habe (pag. 234 Z. 42 ff. der beige- zogenen Akten). Jedoch wurde er nach dieser Einvernahme insgesamt weitere acht Mal erwischt, wie er ohne Führerausweis fuhr. Mit den hier zusätzlich zu beur- teilenden Delikten sind es sogar elf Mal. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass im vorliegenden Fall blosse Geldstrafen nicht geeignet sind, präventiv auf den Be- schuldigten einzuwirken bzw. ihn künftig von der Delinquenz in diesem Bereich ab- zuhalten und deshalb einen wichtigen Zweck verfehlen würden, mithin nicht zielge- richtet sind. Vielmehr erscheint vorliegend einzig die Ausfällung einer Freiheitsstra- fe zweckmässig. Mit anderen Worten lässt sich angesichts der erneuten Delin- quenz während hängigem Strafverfahren, der einschlägigen Vorstrafen des Be- schuldigten und seiner offensichtlichen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit grundsätzlich für sämtliche SVG-Delikte aus Spezialpräventionsgründen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB einzig eine Freiheitsstrafe rechtfertigen (nachfolgend Ziff. 18.1.). Einzig für die beiden Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, bei welchen Art. 96 Abs. 2 SVG zwingend eine Geldstrafe als Verbindungstrafe vorsieht, ist ein Teil der Strafe als Geldstrafe auszusprechen (nachfolgend Ziff. 18.2.). 30 18. Konkrete Strafzumessung 18.1 Freiheitsstrafe / Gesamtstrafenbildung Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2020 wurde der Beschuldigte wegen diverser SVG-Delikte gemäss Ziff. I.3.1.-3.5., I.3.7 sowie II.1 und 2 (teilweise qualifiziert, pag. 773 und 775), Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte gemäss Ziff. II.3. (pag. 775), falscher Anschuldigung gemäss Ziff. I.3.8. (pag. 773) und Irreführung der Rechtspflege gemäss Ziff. I.3.9. (pag. 773) zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 36 Monaten verurteilt. Im Rahmen der der Zusatzstrafenbildung sind die zeitlich vor diesem Urteil began- genen, neu zu beurteilenden SVG-Widerhandlungen (Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis gemäss Strafbefehl lit. c, lit. d und lit. f und Fahren ohne Haft- pflichtversicherung gemäss Strafbefehl lit. c und f) zu berücksichtigen und es ist hierfür methodisch eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 22. September 2020 zu bil- den. Schwerstes Delikt ist auf Grund der abstrakten Strafandrohung (bis 20 Jahre Frei- heitsstrafe) die falsche Anschuldigung gemäss rechtskräftigem Urteil. Das Oberge- richt hat mit Urteil vom 17. März 2022 für diesen Tatvorwurf eine Einsatzstrafe von 10 Monaten bestimmt und sodann zusammen mit den weiteren Delikten seinerseits bereits asperierend unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten eine Gesamtstrafe gebildet, ausmachend 36 Monate. Auf diese 36 Monate kann nicht zurückgekommen werden und dies gesamte Grundstrafe muss vorliegend unver- ändert als Einsatzstrafe gelten (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 541 Ziff. 7, Variante B). Die Kammer hat für die neuen SVG-Delikte unter Berücksichtigung der relevanten Tatkomponenten eine Strafe zu bestimmen, davon einen angemessenen asperati- ven Anteil als Erhöhung der Einsatzstrafe zu wählen, schliesslich noch die weiteren Täterkomponenten zu berücksichtigen, die bei der Einzelfallbeurteilung der neuen Delikte noch nicht berücksichtigt worden sind, was zur Festsetzung der hypotheti- schen Gesamtstrafe führt und letztendlich davon die rechtskräftige Strafe des Er- sturteils (Grundstrafe, 36 Monate) abzuziehen, was wiederum die auszufällende Zusatzstrafe ergibt (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 541, Ziff. 8-13, jeweils Variante B). Isoliert betrachtet wären die neu zu beurteilenden Delikte wie folgt zu berücksichti- gen: Für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Strafbefehl lit. c, d und f, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe ab 18 Stra- feinheiten und eine Verbindungsbusse von CHF 300.00 vor. Die Kammer erachtet die hierfür je erstinstanzlich ausgesprochenen 25 Strafeinheiten (pag. 878 f. und pag. 880; unter Hinweis auf die dortige Begründung) als angemessen, umso mehr als jeweils auch auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse verzichtet wurde. Für das missbräuchliche Verwenden eines Kontrollschilds (Strafbefehl lit. c, Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG,) sehen die VBRS-Richtlinien 6 Strafeinheiten sowie eine Verbin- dungsbusse von mind. CHF 200.00 vor. Die Kammer erachtet die hierfür vorin- stanzlich ausgesprochenen 10 Strafeinheiten als angemessen (pag. 879 f.; unter 31 Hinweis auf die dortige Begründung), umso mehr als auch hierfür auf die Verbin- dungsbusse verzichtet wurde. Für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Strafbefehl lit. c und f, Art. 96 Abs. 2 SVG) erachtet die Kammer gestützt auf die VBRS-Richtlinien (Referenzstrafe 12 Strafeinheiten) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Strafe von je 15 Strafeinheiten als angemessen (pag. 879; unter Hinweis auf die dortige Begrün- dung). Gestützt auf Art. 96 Abs. 2 SVG ist hierfür jeweils zwingend eine Geldstrafe als Verbindungsstrafe auszufällen. Es ist somit von einer Freiheitstrafe von je 10 Strafeinheiten und einer Verbindungsgeldstrafe von je 5 Strafeinheiten auszugehen (zur Verbindungsgeldstrafe siehe nachfolgend Ziff. 18.2) Im Ergebnis ist damit auf Grund der Tatkomponenten für die hier zu bestrafenden Delikte von Freiheitsstrafen von total 105 Strafeinheiten auszugehen. In Bezug auf die Täterkomponenten wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 880 ff.), die Kammer erachtet es jedoch als angemessen, diese mit lediglich 15 Strafeinheiten (oder für den Fall, dass die Täterkomponente erst nach der Aspe- ration mit der Einsatzstrafe berücksichtigt wird mit 10 Strafeinheiten) verschulden- serhöhend zu berücksichtigen, was insgesamt eine Freiheitsstrafe von 120 Stra- feinheiten ergibt. Bei einem Asperationsfaktor von 2/3 ist damit die Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitstrafe um 80 Tage zu erhöhen, was eine hypothetische Gesamtfreiheitstrafe von rechnerisch 38 Monaten und 20 Tagen ergibt. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist die mit Urteil vom 22. September 2020 ausge- sprochene rechtskräftige Freiheitsstrafe von 36 Monaten wiederum abzuziehen, womit eine zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2020 auszusprechende Zusatzstrafe von zwei Monaten und 20 Tagen resp. insge- samt 80 Tagen Freiheitsstrafe resultiert. 18.2 Geldstrafe / Gesamtstrafenbildung Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2020 wurde der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflicht- versicherung (Ziff. I.3.6. und II.4, pag. 773 und 775) zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Im Rahmen der Zusatzstrafenbildung sind die zeitlich vor diesem Urteil begange- nen, neu zu beurteilenden SVG-Widerhandlungen (Fahren ohne Haftpflichtversi- cherung gemäss Strafbefehl lit. c und f, welche zwingend eine Verbindungsgelds- trafe vorsehen) zu berücksichtigen und es ist hierfür methodisch eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 22. September 2020 zu bilden. Sowohl die Delikte der Vorstrafe wie auch die hier zu beurteilenden Delikte haben die gleiche abstrakte Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe). Die Kammer erachtet aber auf Grund des Unrechtsgehalts die leichte Kör- perverletzung mit gefährlichem Gegenstand vorliegend als das konkret schwerste Delikt. Das Obergericht des Kantons Bern hat mit Urteil vom 22. September 2020 für diesen Tatvorwurf eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen bestimmt und so- dann zusammen mit den weiteren Delikten seinerseits bereits asperierend eine 32 Gesamtstrafe gebildet, ausmachend 180 Tagessätze, auf Grund des Verschlechte- rungsverbots jedoch lediglich hierfür eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen ausgesprochen. Auf diese 60 Tagessätze kann nicht zurückgekommen werden und die gesamte Grundstrafe muss vorliegend unverändert als Einsatzstrafe gelten (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 541 Ziff. 7, Variante B). Diese Einsatzstrafe ist nun auf Grund der beiden neuen Delikte (Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversiche- rung, Strafbefehl lit. c und f) bezüglich des Verbindungsgeldstrafenteils angemes- sen zu erhöhen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist dann die rechtskräfti- ge Strafe des Ersturteils (60 Tagessätze) abzuziehen, was die auszufällende Zu- satzstrafe ergibt (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 541, Ziff. 8-13, jeweils Variante B). Für das zweimal begangene Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG, Strafbefehl lit. c und f) erachtete die Kammer wie bereits vorangehend in Ziff. 18.1. festgehalten je eine Strafe von 15 Strafeinheiten und davon zwingend eine auszusprechende Verbindungsgeldstrafe von je 5 Strafeinheiten als ange- messen. Somit wäre für die Gesamtgeldstrafe bei isolierter Betrachtung von 10 Strafeinheiten auszugehen. Diese ist entsprechend der Täterkomponente um 2 Strafeinheiten (oder für den Fall, dass die Täterkomponente erst nach der Aspe- rierung mit der Einsatzstrafe berücksichtigt wird mit 1.5 Strafeinheiten) auf 12 Stra- feinheiten zu erhöhen. Asperierend ist diese bei einem Asperationsfaktor von 2/3 noch mit 8 Strafeinheiten zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe von 60 Tage Gelds- trafe ist damit um 8 Strafeinheiten zu erhöhen, was eine hypothetische Gesamt- geldstrafe von rechnerisch 68 Tagessätzen ergibt. Von dieser hypothetischen Ge- samtstrafe ist die mit Urteil vom 22. September 2020 ausgesprochene rechtskräfti- ge Geldstrafe von 60 Tagessätzen wieder abzuziehen, womit eine zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2020 auszusprechende Zu- satzstrafe von 8 Strafeinheiten resultiert. In Bezug auf die Tagessatzhöhe sind die aktualisierten finanziellen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen. Gemäss Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ergibt sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen in- kl. 13. Monatslohn von circa CHF 4'000.00 (pag. 945). Es sind weiter ein Pauscha- lanzug von 30% für Steuern und Krankenkasse und ein Unterstützungsbeitrag für die Tochter von 15% zu berücksichtigen. Daraus resultiert neu ein aktualisierter Tagessatz von CHF 70.00 (pag. 969). Es ist somit im Ergebnis eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausma- chend total CHF 560.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2020, auszusprechen. 18.3 Übertretungsbussen / Gesamtstrafenbildung Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2020 wurde die Rechtskraft betreffend die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungsmittel und die damit verbundene Übertretungsbusse von CHF 100.00 festgestellt (pag. 774, Ziff. 3.4. und 4 des Ur- teilsdispositivs vom 22. September 2020). 33 Im Rahmen der Zusatzstrafenbildung sind die zeitlich vor diesem Urteil begange- nen, neu vorliegend zu beurteilenden SVG-Übertretungen (Fahren ohne Fahrzeug- ausweis und Kontrollschilder begangen je am 17. Februar 2019, Strafbefehl lit. f; pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall begangen am 17. Februar 2019, Strafbefehl lit. h) zu berücksichtigen und es ist hierfür methodisch eine Zu- satzstrafe zum Urteil vom 22. September 2020 zu bilden. Das neu zu beurteilende pflichtwidrige Verhalten nach Unfall (Strafbefehl lit. h, Art. 51 Abs. 3 i.V.m. 92 Abs. 1 SVG) stellt nach Ansicht der Kammer das konkret schwerste Delikt dar und bildet damit Ausgangspunkt für die Einsatzstrafe bei der Übertretungsbusse. Die VBRS-Richtlinien sehen bei blosser Nichtangabe der Per- sonalien bei leicht feststellbarer Täterschaft eine Übertretungsbusse von CHF 100.00 vor, bei pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall mit Sachschaden CHF 400.00. Vorliegend wurden die Personalien nicht angeben, jedoch ist die Täterschaft nicht leicht feststellbar, weshalb die Kammer eine Einsatzstrafe von CHF 250.00 als an- gemessen erachtet. Diese ist nun auf Grund der beiden ebenfalls neu ergangenen Tatbestände des Führens eines Fahrzeugs ohne Fahrzeugausweis und Kontroll- schilder (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, Strafbefehl lit. f) zu asperieren. Die VBRS- Richtlinien sehen für das Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder je eine Sanktion von CHF 140.00 Busse vor. Bei isolierter Betrach- tung erachtet auch die Kammer für jeden dieser Tatbestände eine Busse von je CHF 140.00 als angemessen. Asperiert sind die beiden Tatbestände mit je CHF 100.00, also gesamthaft mit CHF 200.00 zu berücksichtigen, was eine Strafe von CHF 450.00 ergibt. Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Übertretungsbusse bereits auf Grund der Tatkomponente mit Blick auf das Ver- schlechterungsverbot zu hoch ausfällt, weshalb sich Ausführungen zu den in casu ohnehin verschuldenserhöhenden Täterkomponenten erübrigen. In einem nächsten Schritt ist die Strafe um die rechtskräftige Konsumwiderhandlung entsprechend dem Urteil vom 22. September 2020 mit CHF 50.00 zu asperieren (dort ist eine Übertretungsbusse von CHF 100.00 ausgesprochen worden). Dies ergibt für alle mit Übertretungsbussen zu sanktionierenden Delikte eine Übertretungsbusse von CHF 500.00. Davon ist die bereits rechtskräftige und mit Urteil vom 22. Septem- ber 2020 ausgesprochene Busse von CHF 100.00 abzuziehen, was eine Übertre- tungsbusse von CHF 400.00 ergeben würde. Auf Grund des Verschlechterungs- verbotes kann die Kammer jedoch maximal eine Übertretungsbusse von CHF 200.00 aussprechen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2020. V. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskos- 34 ten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch oder ei- ner Einstellung trägt grundsätzlich der Kanton Bern die erstinstanzlichen Verfah- renskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 24'445.10. Bei den erstin- stanzlichen Verfahrenskosten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Be- schuldigte nun auch noch von der Anschuldigung der Anstiftung zur Urkundenfäl- schung freigesprochen wurde. Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Frei- sprüche und des neu ergangenen Freispruchs erachtet es die Kammer als ange- messen, 3/4 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 24'445.10, ausmachend CHF 18'333.80, auf die Freisprüche entfallen zu lassen und dem Kan- ton Bern aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat die auf die Schuldsprüche entfallen- den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'111.30 (1/4 von CHF 24'445.10) zu bezahlen. 19.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen zu 1/4, er hat somit 1/4 der oberin- stanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Be- schluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018) ausmachend CHF 625.00 zu tragen. 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'500.00, ausmachend CHF 1'875.00, werden dem Kanton Bern zur Bezah- lung auferlegt. 20. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 20.1 Erste Instanz Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (BSK StPO-DOMEISEN, N 2a zu Art. 426). Damit entfallen 1/4 der gesamten erstin- stanzlichen amtlichen Entschädigung auf die Schuldsprüche und 3/4 auf die Frei- sprüche. Entsprechend wird damit auch bei der erstinstanzlichen Entschädigung für die amtliche Verteidigung dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschuldig- te neu auch von der Anstiftung zur Urkundenfälschung freigesprochen wurde. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten vor erster Instanz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mit CHF 9'319.30. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche entfallende aus- gerichtete amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 2'329.80 (1/4 der gesamten Entschädigung von CHF 9'319.30) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 555.90 zwischen 1/4 der amtlichen Ent- schädigung und 1/4 des vollen Honorars zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 35 20.2 Obere Instanz Rechtsanwalt B.________ macht gemäss Kostennote vom 17. März 2022 (pag. 966 ff.) für das oberinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von insge- samt CHF 3'510.70 (15.75 Stunden à 200.00 ausmachend CHF 3'150.00, Ausla- gen von CHF 109.70 und MwSt. von CHF 251.00) geltend. Die Kammer erachtet die Kostennote grundsätzlich als angemessen. Die für die Berufungsverhandlung geltend gemachte Dauer von 6 Stunden wird allerdings auf die effektive Zeit von rund 2.5 Stunden gekürzt. Der gebotene Zeitaufwand wird damit pauschal auf 13 Stunden festgesetzt. Der Kanton Bern entschädigt Rechts- anwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz damit mit CHF 2'918.35. (13 Stunden à 200.00 ausmachend CHF 2'600.00, Auslagen von CHF 109.70 und MwSt. von CHF 208.65). 1/4 der gesamten amtlichen Entschädigung entfällt auf das Unterliegen und 3/4 auf das Obsiegen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auf das Unterliegen ent- fallende ausgerichtete amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 729.90 (1/4 der gesamten Entschädigung von CHF 2'918.35) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Geltendma- chung des vollen Honorars bzw. der Nachforderung der Differenz zwischen amtli- cher Entschädigung und vollem Honorar hat Rechtsanwalt B.________ oberin- stanzlich verzichtet. Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung von CHF 2'188.45 (3/4 der gesamten Entschädigung von CHF 2'918.35) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. VI. Verfügungen 21. DNA-Profil Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. I.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 22. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. I.________ / J.________) von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist er- teilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten). 36 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 8. Oktober 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde: 1.1. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, angeblich begangen zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 an verschiedenen Orten in C.________ (Strafbefehl lit. b), 1.2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs- gesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, angeblich begangen am 17. Februar 2019 vor 16.30 Uhr auf der Strecke D.________ (Strafbefehl lit. e), 1.3. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs- gesetz durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit, angeblich begangen am 17. Februar 2019 um ca. 17.10 Uhr an der E.________ in F.________ (Strafbefehl lit. g), 1.4. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs- gesetz durch pflichtwidriges Verhalten nach Unfall (Nichtbenachrichtigung der Polizei), angeblich begangen am 17. Februar 2019 um ca. 17.10 Uhr an der E.________ in F.________ (Strafbefehl lit. h), 1.5. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Konsum), angeblich begangen am 15. Februar 2019 um ca. 22.00 Uhr an der G.________ in C.________ (Strafbefehl lit. i); 2. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz, mehrfach begangen: 2.1. durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Inverkehrsetzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeugs (ohne Haftpflichtversiche- rung) sowie durch missbräuchliches Verwenden eines Kontrollschildes, be- gangen am 16. Januar 2019 um 12.14 Uhr an der N.________ in C.________ (Strafbefehl lit. c), 37 2.2. durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, begangen am 17. Februar 2019 auf der Strecke H.________ (Strafbefehl lit. d), 2.3. durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und Inverkehrset- zens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeugs (ohne Haftpflichtversi- cherung, Fahrzeugausweis, Kontrollschilder), begangen am 17. Febru- ar 2019 zwischen ca. 18.00 Uhr und 19.30 Uhr auf der Strecke D.________ (Strafbefehl lit. f). II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Anstiftung zur Urkundenfälschung, angeblich begangen am 17. Februar 2019 um ca. 17.10 Uhr an der E.________ in F.________ (Strafbefehl lit. a). III. A.________ wird dagegen schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen durch pflichtwidri- ges Verhalten nach einem Verkehrsunfall (Nichtangabe des Namens und der Adres- se), begangen am 17. Februar 2019 um ca. 17.10 Uhr an der E.________ in F.________ (Strafbefehl lit. h), und er wird gestützt hierauf und gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2. hiervor in Anwendung der Art. 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 104, 106 StGB Art. 10 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 3, 63 Abs. 1, 92 Abs. 1, 95 Abs. 1 lit. a, 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. a SVG Art. 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 80 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2020. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 25 Tagen (17.02.2019 bis 13.03.2019) wird im Umfang von 25 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 38 2. Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 560.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2020. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2020. 4. Zur Bezahlung von 1/4 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 24'445.10, ausmachend CHF 6'111.30. Die auf die Freisprüche gemäss Ziff. I.1.und II. hiervor entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18'333.80 (3/4 von CHF 24'445.10) werden dem Kanton Bern auferlegt. 5. Zur Bezahlung von 1/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'500.00, ausmachend CHF 625.00. 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'500.00, ausmachend CHF 1'875.00, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 1.1. Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 41.29 200.00 CHF 8’258.30 Auslagen MWST-pflichtig CHF 394.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’653.00 CHF 666.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’319.30 volles Honorar CHF 10’322.93 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 394.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’717.63 CHF 825.25 Total CHF 11’542.90 nachforderbarer Betrag CHF 2’223.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 9'319.30. A.________ hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche entfallende ausgerichte- te amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 2'329.80 (1/4 der gesamten Entschädi- gung von CHF 9'319.30) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die darauf 39 entfallende Differenz von CHF 555.90 zwischen 1/4 der amtlichen Entschädigung und 1/4 des vollen Honorars zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Freisprüche entfallende Entschädigung in Höhe von CHF 6'989.50 (3/4 der gesamten Entschädigung von CHF 9'319.30) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 1.2. Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.00 200.00 CHF 2’600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 109.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’709.70 CHF 208.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’918.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor oberer Instanz mit CHF 2'918.35. A.________ hat dem Kanton Bern die auf das Unterliegen entfallende ausgerichtete amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 729.90 (1/4 der gesamten Entschädigung von CHF 2'918.35) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat keine Nachforderung der Differenz zwischen amtlicher Entschädigung und vollem Honorar geltend ge- macht. Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung von CHF 2'188.45 (3/4 der ge- samten Entschädigung von CHF 2'918.35) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. V. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. I.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. I.________ / J.________) von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 40 Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Begrün- dung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Dispositiv, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den W.________ (Dispositiv auszugsweise, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 17. März 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 8. Juli 2022) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Piccioni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 41