25 Entschädigung für Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Infolge Schuldspruchs ist auch keine Entschädigung nach StPO zu sprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Der Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 26 Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. II.