Diese belaufen sich für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'780.00, sich zusammensetzend aus den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von CHF 4'360.00 (pag. 62) und den Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von CHF 1'420.00 (S. 26 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 311). Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 3'000.00 festgesetzt. 28. Entschädigung Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine