Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Die Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten wie auch die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu tragen. Diese belaufen sich für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'780.00, sich zusammensetzend aus den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von CHF 4'360.00 (pag.