27. Verfahrenskosten Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens trägt die beschuldigte Person, wenn sie verurteilt wird (Art. 95 Abs. 1 VStrR). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Auferlegung bestimmen sich gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR nach den Regeln der StPO, wobei gemäss Art. 97 Abs. 2 VStrR im Urteil des Gerichts die Verfahrenskosten der Verwaltung gleich wie die gerichtlichen Kosten verlegt werden können. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.