26. Konkretes Strafmass Die Beschuldigte wird damit zu einer Busse von total CHF 28'000.00 verurteilt. Soweit die Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie auf Antrag der Verwaltung vom Richter in Haft umzuwandeln sein. Im Falle der Umwandlung werden CHF 30.00 einem Tag Haft gleichgesetzt, jedoch darf die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen (Art. 10 Abs. 1 und 3 sowie Art. 91 Abs. 1 und 2 VStrR). Es wäre für den vorliegenden Fall folglich (unter Vorbehalt allfälliger Teilzahlungen) eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten auszusprechen. V. Kosten und Entschädigung