Das Beschleunigungsgebot wurde vorliegend dadurch verletzt, dass die Fällung und Ausfertigung des oberinstanzlichen Entscheids nach Eingang der Berufungsbegründung am 2. März 2021 (pag. 400) und Abschluss des Schriftenwechsels am 28. September 2021 (pag. 449) zu lange dauerte. Diesem Umstand ist mit einer Reduktion der Strafe um 1/15 Rechnung zu tragen. Ausserdem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv festzuhalten.