Zwar gestand sie von Beginn weg ein, keine Einfuhrsteuern und Zollabgaben bezahlt zu haben. Diese Erkenntnis lag der Berufungsführerin aufgrund der Akten aber auch ohne die entsprechenden Äusserungen der Beschuldigten bereits vor, so dass sich das Geständnis nicht strafmildernd auszuwirken vermag. Die Täterkomponenten sind insgesamt als neutral zu werten. 25. Verletzung Beschleunigungsgebot