23. Asperation Zollhinterziehung Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 25 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 310) und auf das zur Einfuhrsteuerhinterziehung Gesagte (E. 22 hiervor) erachtet die Kammer für die Zollhinterziehung eine Busse von CHF 300.00 als angemessen. Diese ist im Rahmen der Asperation im Umfang von 2/3, d.h. CHF 200.00, zu berücksichtigen.