Der Schaden für den Fiskus beschränkt sich damit im Ergebnis – wenn überhaupt – auf einen Zinsausfall. Der Deliktsbetrag könnte deutlich höher sein. Das Tatverschulden ist damit insgesamt als leicht zu qualifizieren. Ausserdem sind die lange Verfahrensdauer und die seit der 23 Tat verstrichene Zeit (mehr als 10 Jahre) deutlich zu Gunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von CHF 29'800.00 für angemessen.