Es wäre ihr auch unbenommen gewesen, im Zweifelsfall zumindest vorsichtshalber eine Anmeldung der Einfuhren vorzunehmen. Der Irrtum wäre damit ohne weiteres vermeidbar gewesen und es ist der Beschuldigten mit der Berufungsführerin eine gewisse Leichtfertigkeit vorzuwerfen (pag. 62). Zugutezuhalten ist der Beschuldigten auf der anderen Seite, dass sie gemäss den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz tatsächlich berechtigt war, die fragliche Einfuhrsteuer als Vorsteuer in Abzug zu bringen und dies auch tatsächlich erfolgte. Der Schaden für den Fiskus beschränkt sich damit im Ergebnis – wenn überhaupt – auf einen Zinsausfall.