270) unbesehen ein Steuerprozedere übernahm ohne sich bei einer entsprechenden Behörde über die Richtigkeit ihres Vorgehens zu erkundigen, vermag sie nicht zu entlasten. Es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, sich bei einer Amtsstelle über die Rechtmässigkeit ihres Vorgehens zu erkundigen, zumal sie sich aufgrund ihrer Erfahrung und Stellung bewusst war, dass die Schweizer Steuergesetzgebung komplex ist und eine Zuwiderhandlung gegen diese insbesondere im Geschäftsbereich empfindliche Strafen nach sich ziehen kann. Es wäre ihr auch unbenommen gewesen, im Zweifelsfall zumindest vorsichtshalber eine Anmeldung der Einfuhren vorzunehmen.