_____ AG übernommen, bei welcher es sich um ein alteingesessenes und ehrwürdiges Unternehmen handle (pag. 271). Es ist ebenfalls erstellt, dass die Beschuldigte der Meinung war, ihrer Mehrwertsteuerpflicht mit dem – unbestrittenermassen zulässigen (S. 9 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 294) – Vorsteuerabzug vollständig nachgekommen zu sein. Dass die erfahrene Geschäftsfrau mit Schweizer Bürgerrecht (pag. 270) unbesehen ein Steuerprozedere übernahm ohne sich bei einer entsprechenden Behörde über die Richtigkeit ihres Vorgehens zu erkundigen, vermag sie nicht zu entlasten.