22. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat Es kann vorab grundsätzlich auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsführerin verwiesen werden (pag. 61). Die Beschuldigte hinterzog über fast fünf Jahre Einfuhrsteuern und erlangte damit einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von mehr als CHF 345'000.00. Die Beschuldigte handelte fahrlässig, was aber bezüglich Art. 85 Abs. 3 aMWSTG bereits tatbestandsimmanent ist.