darauf verzichtet, für jede einzelne oder für einzelne Zeiträume gesondert Strafen festzusetzen. Es wird vielmehr eine angemessene Busse für die gesamte Einfuhrsteuerhinterziehung festgesetzt. In Bezug auf die auszufällende Gesamtbusse ist die schwerste Straftat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (BGE 116 IV 300 E. 2.c.bb). Als schwerste Tat gilt mit anderen Wor-