Für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2010 beträgt der hinterzogene Steuerbetrag CHF 228'335.15. Die Bussenobergrenze liegt bei CHF 800'000.00. Erschwerende Umstände i.S.v. Art. 97 Abs. 2 MWSTG liegen keine vor. Wie nachfolgend zu sehen sein wird, ist die Busse sowohl für die Straftaten vor als auch für die Straftaten nach dem 1. Januar 2010 deutlich unter den jeweiligen Strafobergrenzen von CHF 117'510.50 und CHF 800'000.00 anzusetzen. Es wird aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den zahlreichen einzelnen Einfuhrhandlungen (vgl. OZD 439 ff. und 452 ff.) darauf verzichtet, für jede einzelne oder für einzelne Zeiträume gesondert Strafen festzusetzen.