Für sie gilt eine Bussenobergrenze vom Einfachen des unrechtmässigen Steuervorteils. Auf die nach dem 1. Januar 2010 getätigten Einfuhren kommt hingegen das MWSTG zur Anwendung. Für sie gilt eine Bussenobergrenze von CHF 800'000.00. Die Vorinstanz stellte willkürfrei und damit für die Kammer verbindlich (vgl. E. 5 hiervor) fest, dass in der Zeit vom 30. September 2007 bis zum 4. Dezember 2009 insgesamt CHF 117'510.50 Einfuhrsteuer hinterzogen wurde (S. 17 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 302). Dieser Betrag stellt auch gleich die Bussenobergrenze dar (Art. 85 Abs. 3 aMWSTG). Für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2010 beträgt der hinterzogene Steuerbetrag CHF 228'335.15.