21 erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden (Art. 118 Abs. 3 ZG). Vorliegend liegen keine erschwerenden Umstände vor. Es kommt daher lediglich die Verhängung einer Busse in Betracht. Der hinterzogene Zollabgabenbetrag beträgt CHF 118.50. Der Strafrahmen liegt demnach zwischen CHF 0 und CHF 592.50. Die Strafdrohung für die Einfuhrsteuerhinterziehung liegt nach dem aMWSTG bei Busse bis zum Einfachen des unrechtmässigen Vorteils (Art. 85 Abs. 3 aMWSTG). Nach dem neuen MWSTG liegt die Strafdrohung bei Busse bis zu CHF 800'000.00 (Art. 96 Abs. 4 Bst.