21. Strafrahmen, Strafart und schwerste Straftat Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise Zollabgaben hinterzieht, wird mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags bestraft (Art. 118 Abs. 1 Bst. a ZG). Bei erschwerenden Umständen (Art. 124 ZG) wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte