BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). In der Folge ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der übrigen Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, wobei aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 144 IV 313 E. 1.2).