BGE 144 IV 313 E. 1.2). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen gleichzeitig den Tatbestand der Zollwiderhandlung und anderer von der Berufungsführerin zu verfolgender Widerhandlungen erfüllt, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden (Art. 126 Abs. 2 ZG; gleichermassen Art. 89 Abs. 2 aMWSTG und Art. 101 Abs. 4 MWSTG). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen.