20 20. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung / Methodik Die Strafzumessungsregeln des Ersten Teils des aStGB sind gestützt auf den Verweis in Art. 104 aStGB auch auf Übertretungen anwendbar. Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters sowie die Frage nach der Vermeidbarkeit.